Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Testament – rechtzeitig vorsorgen und selbstbestimmt entscheiden
Verantwortung zu übernehmen bedeutet auch, für jene Situationen vorzusorgen, in denen man aufgrund von Krankheit, Unfall oder altersbedingter Beeinträchtigung nicht mehr in der Lage ist, die eigenen Angelegenheiten selbst zu regeln. Wer eine solche Vorsorge unterlässt, riskiert nicht nur den Verlust der eigenen Selbstbestimmung, sondern belastet im Ernstfall auch nahe Angehörige mit schwierigen Entscheidungsfragen.
Es ist daher von enormer Bedeutung, frühzeitig und in guter Voraussicht zu handeln und die zentralen Instrumente der Vorsorge zu nutzen: Die Patientenverfügung, die Vorsorgevollmacht und das Testament. Jedes dieser Instrumente erfüllt eine eigenständige Funktion. Zusammengenommen ermöglichen sie ein strukturiertes und gut durchdachtes Vorsorgekonzept, das persönliche Wünsche wahrt und gleichzeitig rechtliche Sicherheit schafft.
Die Patientenverfügung in Österreich
Die Patientenverfügung ist eine höchstpersönliche Willenserklärung, mit der eine Person im Voraus festlegt, welche medizinischen Behandlungen sie ablehnt. Sie wird dann relevant, wenn im Zeitpunkt der Behandlung keine Entscheidungsfähigkeit mehr besteht. Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass bestimmte medizinische Maßnahmen auch dann unterbleiben, wenn eine eigene Willensäußerung nicht mehr möglich ist. Das Selbstbestimmungsrecht bleibt dadurch gewahrt.
Unter medizinische Behandlungen fallen sämtliche Maßnahmen, die einer ärztlichen Anordnung bedürfen. Dazu zählen therapeutische Eingriffe, diagnostische Untersuchungen, schmerzlindernde Therapien, Transfusionen, Transplantationen, die Verabreichung von Medikamenten sowie das Setzen von Ernährungssonden. Nicht Gegenstand einer Patientenverfügung sind hingegen reine Pflegemaßnahmen oder der Wunsch nach aktiver Sterbehilfe. Eine „händische“ Versorgung mit Nahrung und Flüssigkeit kann daher nicht wirksam abgelehnt werden.
Voraussetzung für jede Patientenverfügung ist, dass die verfügende Person im Zeitpunkt der Errichtung entscheidungsfähig ist.
Das Gesetz unterscheidet zwischen einer verbindlichen und einer beachtlichen Patientenverfügung. Die verbindliche Patientenverfügung ist für Ärztinnen und Ärzte sowie das Behandlungsteam bindend. Die abgelehnten medizinischen Maßnahmen müssen konkret und eindeutig beschrieben sein; allgemeine oder pauschale Formulierungen reichen nicht aus. Darüber hinaus muss erkennbar sein, dass die betroffene Person die gesundheitlichen Folgen ihrer Entscheidung einschätzen konnte.
Vor der Errichtung ist eine umfassende ärztliche Aufklärung erforderlich. Zusätzlich muss die Patientenverfügung schriftlich unter Angabe des Datums vor einem Rechtsanwalt, Notar oder einem rechtskundigen Mitarbeiter eines Erwachsenenschutzvereins errichtet werden. Dabei erfolgt eine Belehrung über die rechtlichen Folgen sowie über die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs.
Die verbindliche Patientenverfügung gilt grundsätzlich für acht Jahre, sofern keine kürzere Frist festgelegt wird. Nach erneuter ärztlicher Aufklärung kann sie verlängert werden. Wird die betroffene Person innerhalb dieses Zeitraums entscheidungsunfähig, bleibt die Verfügung weiterhin wirksam. Eine Registrierung im Patientenverfügungsregister ist möglich und empfehlenswert, da sie die Auffindbarkeit im Ernstfall erleichtert. Darüber hinaus wird sie künftig über die elektronische Gesundheitsakte von jeder angemeldeten Person selbst hochgeladen und abgerufen werden können, sobald die technischen Voraussetzungen dafür geschaffen sind.
Erfüllt eine Patientenverfügung nicht sämtliche formellen Anforderungen, bleibt sie dennoch rechtlich relevant. Als beachtliche Patientenverfügung stellt sie ein wesentliches Indiz für den mutmaßlichen Patientenwillen dar. Je näher sie den gesetzlichen Vorgaben entspricht, desto stärker ist ihr Gewicht bei medizinischen Entscheidungen. Auch mündliche Erklärungen können in diesem Zusammenhang Bedeutung erlangen.
Die Vorsorgevollmacht in Österreich
Die Vorsorgevollmacht ist eine besondere Form der Vollmacht, die erst mit Eintritt des Vorsorgefalls, also dem Verlust der Entscheidungsfähigkeit, wirksam werden soll. Sie dient dazu, eine gerichtliche Erwachsenenvertretung möglichst zu vermeiden und die eigene Selbstbestimmung auch im Zustand der Entscheidungsunfähigkeit aufrechtzuerhalten.
Der Vollmachtgeber muss im Zeitpunkt der Errichtung umfassend entscheidungsfähig sein. Bestehen Zweifel daran, kann ein ärztliches Zeugnis erforderlich sein.
Die Vorsorgevollmacht kann sich auf einzelne Angelegenheiten oder bestimmte Arten von Angelegenheiten beziehen. Typische Regelungsbereiche sind die Vertretung vor Behörden und Gerichten, Aufenthalts- und Wohnungsangelegenheiten, Gesundheitsangelegenheiten sowie Vermögensangelegenheiten. Die zu regelnden Angelegenheiten müssen möglichst konkret und bestimmt festgelegt werden.
Für besonders sensible Bereiche, wie die Einwilligung in medizinische Behandlungen, dauerhafte Änderungen des Wohnortes oder außergewöhnliche Vermögensdispositionen, gelten erhöhte Anforderungen an Form und Inhalt.
Die Errichtung erfolgt höchstpersönlich und schriftlich vor einem Rechtsanwalt, Notar oder Erwachsenenschutzverein. Der Vollmachtgeber wird über die Rechtsfolgen, die Gestaltungsmöglichkeiten sowie die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs belehrt; diese Belehrung wird in der Urkunde dokumentiert.
Sowohl die Vorsorgevollmacht als auch der Eintritt des Vorsorgefalls müssen im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) eingetragen werden. Diese Registrierung ist Voraussetzung für die Wirksamkeit. Der Eintritt des Vorsorgefalls, in der Regel der Verlust der Entscheidungsfähigkeit, ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Solange Entscheidungsfähigkeit besteht, kann die Vorsorgevollmacht jederzeit widerrufen werden.
Das Testament in Österreich
Während Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht Vorsorge für den Fall der Entscheidungsunfähigkeit zu Lebzeiten treffen, regelt das Testament die Vermögensnachfolge nach dem Tod.
Um über die Erbfolge verbindlich zu bestimmen, bedarf es einer letztwilligen Verfügung. Ohne ein Testament tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Wer individuelle Regelungen treffen oder von der gesetzlichen Erbfolge abweichen möchte, sollte daher ein Testament errichten.
Ein Testament kann eigenhändig errichtet werden, indem es vollständig handschriftlich verfasst und unterschrieben wird. Alternativ besteht die Möglichkeit eines fremdhändigen Testaments unter Mitwirkung von drei Zeugen. Die größte Rechtssicherheit bietet die Errichtung vor einem Rechtsanwalt oder Notar.
Zur Sicherstellung der Auffindbarkeit kann das Testament im Österreichischen Zentralen Testamentsregister (ÖZTR) registriert werden. Dadurch wird gewährleistet, dass es im Verlassenschaftsverfahren berücksichtigt wird.
Unsere Unterstützung bei Ihrer Vorsorge
Die Errichtung einer Patientenverfügung, einer Vorsorgevollmacht oder eines Testaments erfordert besondere Sorgfalt und präzise Formulierungen. Formfehler oder unklare Bestimmungen können im Ernstfall erhebliche Unsicherheiten oder sogar die Unwirksamkeit einzelner Regelungen zur Folge haben.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Erstellung maßgeschneiderter und rechtssicherer Vorsorgedokumente. In einem persönlichen Beratungsgespräch beleuchten wir Ihre individuelle Lebenssituation, klären Ihre Zielsetzungen und entwickeln eine Lösung, die sowohl Ihren persönlichen Vorstellungen als auch den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Selbstverständlich übernehmen wir auch die erforderlichen Registrierungen.
Eine durchdachte rechtliche Vorsorge schafft Klarheit, Sicherheit und Selbstbestimmung. Wir begleiten Sie dabei kompetent und verlässlich.
Verfasst von Dr. Sergej Raits (RA) und Mag. Dominik Heiss (RAA)

