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Gut gemeint ist nicht immer gut vererbt: Die wichtigsten Regeln beim Testament im Überblick

Wer seinen letzten Willen rechtssicher durch ein Testament festhalten möchte, sollte nicht erst im Nachlassverfahren feststellen müssen, dass ein vermeintlich „ganz einfaches“ Testament an einer fehlenden Unterschrift, einem unpassenden Zeugen oder einer sonstigen Formvorschrift gescheitert ist. Gerade im Erbrecht kommt es daher nicht nur darauf an, was der Erblasser letztlich verfügen möchte, sondern auch darauf, wie dieser Wille erklärt und rechtlich wirksam dokumentiert wird.

In diesem Beitrag widmen wir uns drei in der Praxis besonders bedeutsamen Testamentsformen: Dem eigenhändigen Testament, dem fremdhändigen Testament und dem gemeinschaftlichen Testament von Ehegatten. Wir behandeln jeweils die Gültigkeitsvoraussetzungen eines Testaments sowie die Rechtsfolgen einer Ungültigkeit.

Nach unserer Erfahrung und Expertise im Erbrecht betreffen die drei in diesem Beitrag behandelten Testamentsformen die praktische Mehrheit der relevanten Fälle. Wir zeigen daher, worauf es bei der Errichtung eines Testaments jeweils ankommt, welche Formvorschriften einzuhalten sind und welche weiteren rechtlichen Besonderheiten, etwa im Zusammenhang mit Zeugen, Widerruf, Ehegatten und der Wirksamkeit der letztwilligen Verfügung, zu beachten sind. Eine umfassende Regelung der persönlichen Vorsorge erschöpft sich jedoch nicht in der Errichtung eines Testaments: Je nach persönlicher Lebenssituation können auch eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung von wesentlicher Bedeutung sein. Einen näheren Überblick über diese Vorsorgeinstrumente und ihre rechtliche Bedeutung finden Sie in unserem Beitrag vom 03.03.2026 (Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Testament – rechtzeitig vorsorgen und selbstbestimmt entscheiden).

  1. Das eigenhändige Testament

Das eigenhändige Testament ist die einfachste Form einer schriftlichen letztwilligen Verfügung. Der Erblasser, auch als Testator bezeichnet, muss seinen letzten Willen zur Gänze eigenhändig schreiben und das Dokument am Ende eigenhändig unterschreiben. Testamentszeugen sind dafür nicht erforderlich. Dies entspricht auch § 578 ABGB.

Entscheidend ist, dass der gesamte maßgebliche Text handschriftlich vom Testator selbst stammt. Ein mit Schreibmaschine oder Computer verfasster, kopierter, gestempelter oder per Telefax hergestellter Text erfüllt die Voraussetzung der Eigenhändigkeit auch dann nicht, wenn der Testator das technische Gerät selbst bedient hat. Nicht handschriftlich verfasste Teile eines ansonsten eigenhändigen Testaments entfalten grundsätzlich keine Wirkung.

Ort und Datum der Errichtung müssen nicht zwingend angegeben werden. Ihre Aufnahme in das Testament ist jedoch ratsam, um spätere Streitigkeiten, etwa über die zeitliche Reihenfolge mehrerer letztwilliger Verfügungen, zu vermeiden.

Auch die Unterschrift muss nicht zwingend aus dem vollständigen bürgerlichen Namen bestehen. Bezeichnungen wie „Euer Vater“ oder die Verwendung eines Ruf- oder Spitznamens können ausreichen, sofern die Identität des Testators zweifelsfrei feststeht. Grundsätzlich ist daher ratsam, das Testament mit vollständigem bürgerlichem Namen zu zeichnen, damit eine eindeutige Zuordnung erfolgen kann.

  1. Das fremdhändige Testament

Ein Testament ist fremdhändig, wenn der Text nicht vollständig vom Testator selbst handschriftlich verfasst wurde. Darunter fallen insbesondere Texte, die von einer anderen Person geschrieben oder mit Schreibmaschine beziehungsweise Computer erstellt und ausgedruckt wurden.

Für die Gültigkeit eines fremdhändigen Testaments gelten strengere Voraussetzungen. Der Testator muss die Urkunde in Gegenwart von drei gleichzeitig anwesenden Testamentszeugen eigenhändig unterschreiben. Zusätzlich muss er einen eigenhändig geschriebenen Zusatz anbringen, aus dem zweifelsfrei hervorgeht, dass die Urkunde seinen letzten Willen enthält. Ein geeigneter Zusatz ist etwa: „Das ist mein letzter Wille.“ Ein unleserlicher Vermerk reicht dafür nicht aus.

Auch die drei Zeugen müssen auf der Urkunde unterschreiben. Neben ihrer Unterschrift müssen sie jeweils eigenhändig auf ihre Eigenschaft als Testamentszeugen hinweisen. Außerdem muss ihre Identität aus der Urkunde hervorgehen. Dafür sind der vollständige Name und das Geburtsdatum anzugeben. Die Zeugen müssen den Inhalt des Testaments hingegen nicht kennen. Diese Anforderungen ergeben sich auch aus § 579 ABGB.

Als Testamentszeugen kommen grundsätzlich nur Personen in Betracht, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Darüber hinaus sind die gesetzlichen Befangenheitsregeln zu beachten. Insbesondere dürfen Personen, die im Testament selbst bedacht werden, nicht als Zeugen ihrer eigenen Begünstigung fungieren. Dasselbe gilt unter anderem für bestimmte Angehörige und nahestehende Personen eines Begünstigten sowie für gesetzliche Vertreter, Vorsorgebevollmächtigte, vertretungsbefugte Organe, Gesellschafter, Machthaber und Dienstnehmer bedachter Personen oder Gesellschaften. Die Begünstigung einer Person kann unwirksam sein, wenn sie selbst oder eine ihr gesetzlich nahestehende Person als Testamentszeuge tätig wird. Ein Testator muss bei der Auswahl der Testamentszeugen daher besondere Vorsicht walten lassen, da der Kreis der nach § 579 ABGB ausgeschlossenen Zeugen sehr weitreichend ist.

  1. Das gemeinschaftliche Testament von Ehegatten

Grundsätzlich gilt eine schriftliche letztwillige Verfügung nur für einen Verstorbenen. Ein gemeinschaftliches Testament kann jedoch von Ehegatten oder eingetragenen Partnern errichtet werden. Andere Personen können kein wirksames gemeinschaftliches Testament errichten.

In einem solchen Testament können Ehegatten oder eingetragene Partner einander gegenseitig und/oder auch dritte Personen zu Erben einsetzen. Ebenso können sie Vermächtnisse oder andere letztwillige Anordnungen treffen. Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 586 ABGB.

Das gemeinschaftliche Testament wird in der Praxis meist als fremdhändiges Testament errichtet. In diesem Fall müssen die dafür geltenden Formvorschriften vollständig eingehalten werden. Insbesondere sind die eigenhändigen Unterschriften und Zusätze der Testatoren sowie die gleichzeitige Anwesenheit und ordnungsgemäße Mitwirkung von drei geeigneten Testamentszeugen erforderlich.

Auch ein eigenhändiges gemeinschaftliches Testament ist möglich. Dabei genügt es jedoch nicht, dass ein Ehegatte den gesamten Text schreibt und beide Ehegatten lediglich unterschreiben. Vielmehr muss jeder Ehegatte seinen eigenen letzten Willen zur Gänze selbst eigenhändig verfassen und unterschreiben.

Trotz seiner gemeinsamen Errichtung begründet das gemeinschaftliche Testament keine unwiderrufliche vertragliche Bindung. Jeder Ehegatte bleibt in seiner Testierfreiheit grundsätzlich unbeschränkt und kann seine Erbeinsetzung oder das gesamte Testament jederzeit, auch ohne dessen Wissen, widerrufen.

Widerruft ein Ehegatte die gegenseitige Erbeinsetzung, wird widerlegbar vermutet, dass auch die entsprechende Erbeinsetzung durch den anderen Ehegatten wegfällt. Damit soll verhindert werden, dass der widerrufende Ehegatte trotz seines eigenen Widerrufs einseitig begünstigt bleibt. Eine rechtlich bindende wechselseitige Erbeinsetzung könnte demgegenüber nur durch einen Erbvertrag erreicht werden.

Werden die für die gewählte Errichtungsform maßgeblichen Voraussetzungen nicht erfüllt, ist auch das gemeinschaftliche Testament unwirksam. Bei der Errichtung muss daher zunächst geklärt werden, ob das Testament eigenhändig oder fremdhändig ausgestaltet werden soll; anschließend sind die für diese Form geltenden Anforderungen für jeden Ehegatten vollständig einzuhalten.

  1. Formvorschriften bei der Testamentserrichtung und die Problematik der Urkundeneinheit

Nach § 601 ABGB ist eine letztwillige Verfügung ungültig, wenn bei ihrer Errichtung eine zwingende Formvorschrift nicht eingehalten wurde. Die gesetzlichen Formerfordernisse dienen insbesondere der Warn- und Beweisfunktion und sollen Streitigkeiten über den Inhalt und die Echtheit letztwilliger Anordnungen verhindern. Sie sind grundsätzlich zwingende Gültigkeitsvoraussetzungen. Ein Formmangel kann daher nicht allein dadurch überwunden werden, dass sich der wahre Wille des Verstorbenen zweifelsfrei feststellen lässt; rechtlich maßgeblich ist nur der formgültig erklärte letzte Wille.

Bei einem fremdhändigen Testament, das aus mehreren Blättern besteht, setzt die Formgültigkeit voraus, dass die einzelnen Blätter eine einheitliche Urkunde bilden. Die Testamentsurkunde muss dafür entweder eine äußere oder eine innere Urkundeneinheit aufweisen. Fehlt sowohl der räumliche als auch der inhaltliche Zusammenhang zwischen den einzelnen Blättern, liegt keine einheitliche Testamentsurkunde vor. Die Anforderungen an die Urkundeneinheit waren in den vergangenen Jahren Gegenstand zahlreicher höchstgerichtlicher Entscheidungen und wurden schrittweise konkretisiert.

Anders als bei einem fremdhändigen Testament reicht es bei einem eigenhändigen Testament für die innere Urkundeneinheit aus, wenn lose Blätter etwa durch Nummerierung räumlich oder inhaltlich (Satzverlauf) miteinander verbunden sind. Nachstehende Zusätze sind allerdings durch eine neuerliche Unterschrift abzuschließen.

Zur Vermeidung von Formrisiken ist dem Testator zu empfehlen, ein fremdhändiges Testament nach Möglichkeit auf einem einzigen Blatt zu errichten. Besteht die letztwillige Verfügung hingegen aus mehreren Blättern, sollte jedenfalls eine äußere Urkundeneinheit hergestellt werden. Dafür sind die einzelnen Blätter so fest miteinander zu verbinden, dass die Verbindung nur unter Zerstörung oder Beschädigung der Urkunde gelöst werden kann. Als geeignete Verbindungsarten kommt insbesondere Binden, Nähen oder Kleben in Betracht.

Die feste Verbindung sollte bereits vor der Unterfertigung durch den Testator und die Testamentszeugen hergestellt werden. Zumindest muss sie noch in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Testiervorgang erfolgen. Der sicherste Weg besteht darin, die Blätter vor Leistung der Unterschriften dauerhaft miteinander zu verbinden und das Testament anschließend in diesem verbundenen Zustand vom Testator und von den Zeugen unterfertigen zu lassen. Erfolgt die Verbindung erst nachträglich, insbesondere erst nach Verlassen des Errichtungsorts oder in Abwesenheit des Testators und der Zeugen, besteht das Risiko, dass sie nicht mehr als Teil des einheitlichen Testiervorgangs angesehen wird. Die Herstellung der äußeren Urkundeneinheit sollte daher in Anwesenheit des Testators und der Testamentszeugen erfolgen.

Zusätzlich empfiehlt es sich, die Art und den Zeitpunkt der Verbindung in der Urkunde ausdrücklich festzuhalten und durch die Unterschriften des Testators und der Zeugen bestätigen zu lassen.

Eine innere Urkundeneinheit kann nach der Rechtsprechung grundsätzlich durch einen vom Testator unterfertigten Vermerk hergestellt werden, der ausreichend bestimmt und inhaltlich auf die letztwilligen Anordnungen der übrigen Blätter Bezug nimmt. Nicht ausreichend sind hingegen regelmäßig eine bloße Seitennummerierung, die Angabe von Ort und Datum, die Bekräftigungserklärung des Testators oder die bloße Leistung der Unterschriften auf dem letzten Blatt. Auch eine bloße Fortsetzung eines maschinell oder sonst nicht eigenhändig verfassten Textes über die Blattgrenze hinweg genügt nicht, weil dadurch keine hinreichend fälschungssichere Verbindung der Blätter entsteht.

Wann ein inhaltsbezogener Vermerk ausreichend bestimmt ist, um eine innere Urkundeneinheit herzustellen, ist jedoch weiterhin nicht abschließend geklärt. Gerade bei fremdhändigen Testamenten ist die Berufung auf eine bloß innere Urkundeneinheit daher mit erheblichen Unsicherheiten verbunden. Umso wichtiger ist es, bei mehrblättrigen Testamenten eine zweifelsfreie äußere Urkundeneinheit herzustellen. Kann die Errichtung auf mehreren Blättern nicht vermieden werden, sollte deshalb der beschriebenen festen, rechtzeitigen und dokumentierten Verbindung der Blätter der Vorzug gegeben werden.

  1. Schlussbemerkung

Die Errichtung eines Testaments erfordert nicht nur eine klare Regelung des letzten Willens, sondern auch die genaue Einhaltung der gesetzlichen Formvorschriften. Schon einzelne Formfehler können dazu führen, dass eine letztwillige Verfügung ganz oder teilweise unwirksam ist. Wir unterstützen Sie als erfahrene Experten im Erbrecht gerne bei der rechtssicheren Errichtung Ihres Testaments oder beraten Sie zu bereits bestehenden letztwilligen Verfügungen. Gemeinsam stellen wir sicher, dass Ihr letzter Wille klar formuliert, formal wirksam dokumentiert und Ihren persönlichen Vorstellungen entsprechend gestaltet wird.

Gerade im Rahmen der Unternehmensnachfolge kommt der testamentarischen Regelung zudem erhebliche Bedeutung zu, da durch eine rechtzeitig und sorgfältig gestaltete letztwillige Verfügung maßgeblich dazu beigetragen werden kann, die Nachfolge im Unternehmen entsprechend den Vorstellungen des Erblassers zu gestalten und unerwünschte Nachfolgesituationen zu vermeiden. Zur Bedeutung einer vorausschauenden Nachfolgeplanung sowie zu möglichen Folgen einer nicht oder unzureichend geregelten Unternehmensnachfolge dürfen wir ergänzend auf unseren Beitrag vom 19.02.2026 (Pflichtteil bei Unternehmensnachfolge: Risiken, Pflichtteilsverzicht & Planung 2026) und unseren Beitrag vom 18.03.2026 (Unternehmensnachfolge bei der GmbH: Wenn Minderjährige Gesellschaftsanteile erben) verweisen.

 

Häufige Fragen zum Testament in Österreich

Wie muss ein eigenhändiges Testament in Österreich geschrieben werden?

Beim eigenhändigen Testament muss der gesamte maßgebliche Text vom Erblasser eigenhändig handschriftlich verfasst und am Ende unterschrieben werden. Testamentszeugen sind nicht erforderlich. Ort und Datum sind nicht zwingend, aber zur Vermeidung späterer Streitigkeiten empfehlenswert.

Wie viele Testamentszeugen braucht man bei einem fremdhändigen Testament?

Für ein fremdhändiges Testament sind drei gleichzeitig anwesende und geeignete Testamentszeugen erforderlich. Der Erblasser muss die Urkunde eigenhändig unterschreiben und einen eigenhändig geschriebenen Zusatz anbringen, aus dem hervorgeht, dass die Urkunde seinen letzten Willen enthält. Auch die drei Zeugen müssen die Urkunde unterfertigen und ihre Eigenschaft als Testamentszeugen sowie ihre Identität angeben.

Kann ein Ehepaar in Österreich ein gemeinsames Testament errichten?

Ja. Ehegatten und eingetragene Partner können ein gemeinschaftliches Testament errichten und sich darin gegenseitig oder auch dritte Personen zu Erben einsetzen. Die für die gewählte Testamentsform geltenden Formvorschriften müssen dabei für jeden Ehegatten beziehungsweise Partner eingehalten werden. Ein gemeinschaftliches Testament kann grundsätzlich jederzeit widerrufen werden; eine verbindliche wechselseitige Erbeinsetzung kann durch einen Erbvertrag erreicht werden.

Wann ist ein Testament in Österreich ungültig?

Ein Testament kann insbesondere dann unwirksam sein, wenn zwingende gesetzliche Formvorschriften nicht eingehalten wurden. Bei fremdhändigen Testamenten können etwa fehlende oder ungeeignete Testamentszeugen, ein fehlender eigenhändiger Zusatz oder eine mangelnde Urkundeneinheit bei mehreren Blättern zur Unwirksamkeit führen. Entscheidend ist daher nicht nur der Inhalt des letzten Willens, sondern auch dessen formgültige Errichtung.

Verfasst von Mag. Paul Wieser, LL.M. (RA) und Mag. Dominik Heiss (RAA)

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