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Wer trägt künftig das Risiko bei Betretungsverboten?

In Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie kann es nach wie vor zu behördlichen Betretungsverboten kommen. Dabei stellt sich bei Geschäftsraummietverträgen die Frage, wer künftig für den Zeitraum der Verbote das Risiko trägt.

Pandemieklausel in Geschäftsraummietverträgen

Im Gesetz ist geregelt, dass der Mieter keinen oder nur einen geminderten Mietzins entrichten muss, wenn der Mietgegenstand wegen außerordentlicher Zufälle, wie beispielsweise Seuchen, nicht oder eingeschränkt genutzt werden kann. Inzwischen ist unstrittig, dass es sich bei COVID-19 um eine Seuche in diesem Sinne handelt. Demzufolge hat grundsätzlich der Vermieter das Risiko eines behördlichen Betretungsverbotes zu tragen.

Vorgenannte gesetzliche Regelung stellt allerdings eher auf unvorhersehbare Ereignisse ab, vor denen der Mieter geschützt werden soll. Was aber gilt, wenn der Mieter einen Mietvertrag abschließt, obwohl er weiß, dass es aufgrund der COVID-19-Pandemie zu Betretungsverboten kommen kann? Die pauschale Anwendung der gesetzlichen Regelung auf derartige Fälle scheint fraglich. Streitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter sind vorprogrammiert.

Hier können Sie die gesamte Presseaussendung nachlesen.

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