Homeoffice-Gesetz lässt Fragen offen
Für die durch die Pandemie ausgelöste Welle flexibler Arbeitsplatzmodelle hat der Gesetzgeber nun Regeln im Homeoffice-Gesetz beschlossen. Angesichts der Komplexität der Materie wundert es nicht, dass das Gesetz viele Antworten schuldig bleibt, schreibt unsere Rechtsanwältin Dr. Doris Hawelka in einem Weißbuch.
Regelungen und Interpretationen
Der Nationalrat hat im Homeoffice-Gesetz, das seit April 2021 in Kraft ist unter anderem folgende Punkte geregelt:
- Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Homeoffice
- Es muss eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossen werden
- Erforderliche digitale Arbeitsmittel müssen bereitgestellt werden
- Arbeitszeit- und Ruhegesetz gilt auch im Homeoffice
- Organe der Arbeitsinspektion haben kein Betretungsrecht für Wohnungen der Arbeitnehmer
Obwohl erstmals eine Begriffsdefinition für „Homeoffice“ geschaffen wurde, sind viele Fragen offen und gibt es bei vielen Punkten Interpretationsspielraum. Nicht geregelt ist im Gesetz, wie die Arbeitszeitkontrolle erfolgt, wie der Datenschutz sicherzustellen ist und welche sonstigen Arbeitsmittel bereitzustellen sind.
Es ist etwa so, wie in Berthold Brechts „Der gute Mensch von Sezuan“: Dort heißt es: „Den Vorhang zu und alle Fragen offen.“ Angesichts dessen – und der Komplexität der Materie – empfehlen wir die Abklärung mit einem Rechtsanwalt.
Hier können Sie das Weißbuch durchblättern:
Die Autorin Dr. Doris Hawelka erreichen Sie unter law@raits-bleiziffer.at