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	<title>Vorsorge &#8211; Raits Bleiziffer Rechtsanwälte GmbH</title>
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	<description>Rechtsanwaltskanzlei aus Salzburg</description>
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		<title>Unternehmensnachfolge bei der GmbH: Wenn Minderjährige Gesellschaftsanteile erben</title>
		<link>https://www.raits-bleiziffer.at/unternehmensnachfolge/1554/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Raits Bleiziffer Rechtsanwälte]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 18 Mar 2026 14:41:31 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Unternehmensnachfolge]]></category>
		<category><![CDATA[News]]></category>
		<category><![CDATA[Unternehmens- und Gesellschaftsrecht]]></category>
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			<h3>Wie Unternehmer die Handlungsfähigkeit ihrer GmbH trotz minderjähriger Erben sichern können</h3>
<p>Die Unternehmensnachfolge in einer GmbH wirft zahlreiche rechtliche Fragen auf, insbesondere dann, wenn GmbH-Anteile an Minderjährige vererbt werden. Während Unternehmensanteile häufig bewusst zu Lebzeiten übertragen werden, um den Generationenwechsel einzuleiten, kann ein unerwarteter Todesfall zu komplexen rechtlichen Situationen führen, wenn keine Vorsorge getroffen worden ist.</p>
<p>GmbH-Geschäftsanteile sind gemäß § 76 Abs. 1 GmbHG grundsätzlich frei vererblich. Stirbt ein Gesellschafter, fällt sein Geschäftsanteil zunächst in die Verlassenschaft und geht nach Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens im Wege der Einantwortung auf die Erben über, ohne dass dadurch der Bestand der Gesellschaft berührt wird. Werden Minderjährige zu Erben von GmbH-Anteilen, kann dies die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft erheblich beeinträchtigen. Ohne rechtzeitige Gestaltung im Gesellschaftsvertrag und im Testament drohen Verzögerungen bei wichtigen Entscheidungen und damit wirtschaftliche Risiken für das Unternehmen.</p>
<h3>Praxisbeispiel: Wenn ein Kind GmbH-Anteile übernimmt</h3>
<p>Die Gesellschafter-Geschäftsführerin einer GmbH, Frau X, ist verheiratet und hat ein minderjähriges Kind. Sie errichtet ein Testament, in dem ihr Kind den GmbH-Geschäftsanteil erhalten soll, während ihr Ehemann mit anderen Vermögenswerten bedacht wird. Weitere Vorsorgen hat Frau X – leider – nicht getroffen. Kurz darauf verstirbt Frau X unerwartet.</p>
<p>Nach dem Testament soll sohin das Kind den GmbH-Geschäftsanteil erben. Da Minderjährige nach österreichischem Recht nicht voll geschäftsfähig sind, können sie ihre Gesellschafterrechte jedoch nicht selbst ausüben. Sie müssen durch ihren gesetzlichen Vertreter, in der Regel einen Elternteil, vertreten werden. In diesem Beispiel übernimmt der Vater diese Rolle.</p>
<p>Darüber hinaus ist bei bestimmten vermögensrechtlichen Entscheidungen die Genehmigung des Pflegschaftsgerichts erforderlich. Diesbezüglich ist auf § 167 Abs. 3 ABGB hinzuweisen. Demnach bedürfen Vertretungshandlungen in Vermögensangelegenheiten eines minderjährigen Gesellschafters, sofern sie nicht zum gewöhnlichen Wirtschaftsbetrieb gehören, neben der Zustimmung des anderen obsorgeberechtigten Elternteils auch der Genehmigung des Pflegschaftsgerichts. Der erbrechtliche Erwerb eines GmbH-Geschäftsanteils zählt grundsätzlich nicht zum gewöhnlichen Wirtschaftsbetrieb. Das Pflegschaftsgericht prüft daher, ob die betreffende Handlung den Vermögensinteressen des minderjährigen Gesellschafters entspricht. Ob eine Maßnahme noch zum gewöhnlichen Wirtschaftsbetrieb gehört oder bereits eine genehmigungspflichtige Vermögensangelegenheit darstellt, ist stets im konkreten Einzelfall zu beurteilen.<br />
Soll in der GmbH beispielsweise eine Kapitalerhöhung beschlossen oder der Gesellschaftsvertrag geändert werden, müssen sowohl der gesetzliche Vertreter als auch das Pflegschaftsgericht einbezogen werden.</p>
<p>Für die Genehmigungsfähigkeit ist stets das Kindeswohl maßgeblich. Dem Kindeswohl wird insbesondere dann entsprochen, wenn das Vermögen des Minderjährigen erhalten oder vermehrt wird und das Rechtsgeschäft insgesamt vorteilhaft erscheint. Diese Prüfung benötigt Zeit, die bei unternehmerischen Entscheidungen häufig fehlt. Bis zur gerichtlichen Genehmigung ist ein solches Rechtsgeschäft grundsätzlich schwebend unwirksam. Wird die Genehmigung verweigert, ist das betreffende Rechtsgeschäft unwirksam. Die Handlungsfähigkeit der GmbH kann dadurch erheblich eingeschränkt werden und in wirtschaftlich angespannten Situationen kritisch sein.</p>
<p>Wenn, wie im Beispiel, die verstorbene Gesellschafterin zugleich Geschäftsführerin war, muss diese Position durch Beschluss der Gesellschafter neu besetzt werden. Auch dabei wird der minderjährige Gesellschafter durch seinen gesetzlichen Vertreter vertreten. Je nach konkreter Ausgestaltung kann auch hierfür eine gerichtliche Genehmigung erforderlich sein, was weitere Verzögerungen verursachen kann.</p>
<p>Die Situation kann in der Praxis noch deutlich komplexer werden. Hinterlässt der verstorbene Gesellschafter mehrere minderjährige Kinder, werden diese regelmäßig gemeinsam Erben des Geschäftsanteils. In solchen Fällen entsteht zunächst eine Rechtsgemeinschaft der Erben. Nach § 80 GmbHG müssen mehrere Berechtigte eines Geschäftsanteils ihre Rechte grundsätzlich durch einen gemeinsamen Vertreter ausüben. Wird ein solcher Vertreter nicht bestellt, können die mit dem Geschäftsanteil verbundenen Rechte vorübergehend ruhen.</p>
<p>Auch bei der Ausübung von Stimmrechten in der Generalversammlung kann eine gerichtliche Genehmigung erforderlich sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn Beschlüsse gefasst werden, die die rechtliche oder wirtschaftliche Stellung des minderjährigen Gesellschafters wesentlich beeinflussen, etwa bei Änderungen des Unternehmensgegenstands, Kapitalmaßnahmen oder anderen grundlegenden Strukturentscheidungen der Gesellschaft.</p>
<p>Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Handlungen außerhalb des gewöhnlichen Wirtschaftsbetriebs, etwa die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen oder andere substanzielle Veränderungen der Vermögensposition eines Minderjährigen, regelmäßig einer pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bedürfen.</p>
<p>Zusätzlich kann in solchen Konstellationen die Bestellung eines Kollisionskurators erforderlich sein. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der gesetzliche Vertreter des minderjährigen Gesellschafters selbst an der Gesellschaft beteiligt ist und dadurch ein möglicher Interessenkonflikt entstehen kann. Der Kollisionskurator übernimmt in diesem Fall die Vertretung des Minderjährigen für das konkrete Rechtsgeschäft.</p>
<p>Das Praxisbeispiel zeigt sohin, dass ein Testament, wie das Behandelte, allein nicht ausreicht, um die Handlungsfähigkeit eines Unternehmens bei minderjährigen Erben sicherzustellen. Neben erbrechtlichen Regelungen sind insbesondere auch gesellschaftsvertragliche Gestaltungen erforderlich, um eine reibungslose Unternehmensnachfolge zu gewährleisten.</p>
<h3>Wie Unternehmer die Handlungsfähigkeit ihrer GmbH sichern können</h3>
<p>Wie hätte Frau X bei Inanspruchnahme entsprechender Beratung besser vorsorgen können?</p>
<p>Durch vorausschauende Kombination aus gesellschaftsrechtlicher und erbrechtlicher Gestaltung hätte von Vornherein verhindert werden können, dass ein minderjährige Erbe die Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit des Unternehmens beeinträchtigt.</p>
<h4>Nacherbschaft:</h4>
<p>Eine Möglichkeit besteht darin, eine Nacherbschaft anzuordnen. In diesem Fall erwirbt der Minderjährige die Gesellschaftsanteile nicht unmittelbar im Zeitpunkt des Todes, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt, etwa mit Erreichen der Volljährigkeit oder eines bestimmten Alters. Frau X hätte beispielsweise ihren Ehemann zunächst als Vorerben einsetzen und bestimmen können, dass das Kind die Gesellschaftsanteile erst mit Vollendung des 20. Lebensjahres als Nacherbe erhält.</p>
<h4>Fruchtgenussrecht:</h4>
<p>Statt eines unmittelbaren Erwerbs des Geschäftsanteils im Erbweg hätte Frau X den Pflichtteil ihres Kindes etwa durch die Einräumung eines Fruchtgenussrechts absichern und den Geschäftsanteil ihrem Ehemann vererben können. Das Kind erhält dadurch einen Anspruch auf Gewinnbeteiligung, ohne selbst Gesellschafter zu werden, Haftungsrisiken ausgesetzt zu sein oder Verwaltungsrechte ausüben zu müssen.</p>
<h4>Nachfolgeklauseln im Gesellschaftsvertrag:</h4>
<p>Der Gesellschaftsvertrag kann vorsehen, dass im Todesfall eines Gesellschafters zunächst andere Gesellschafter oder bestimmte Personen in die Gesellschafterstellung eintreten oder eine Abfindungslösung greift. Dadurch kann vermieden werden, dass Minderjährige unmittelbar Gesellschafter werden.</p>
<h4>Vinkulierungsklauseln im Gesellschaftsvertrag:</h4>
<p>Gesellschaftsverträge können sogenannte Vinkulierungsklauseln enthalten. Nach § 76 Abs. 2 GmbHG kann die Übertragbarkeit von Geschäftsanteilen gesellschaftsvertraglich eingeschränkt werden, indem deren Übertragung von der Zustimmung der Gesellschaft abhängig gemacht wird. Solche Regelungen dienen insbesondere dazu, die Gesellschafterstruktur zu kontrollieren und unerwünschte Personen vom Eintritt in die Gesellschaft auszuschließen. Gerade im Zusammenhang mit Unternehmensnachfolgen können Vinkulierungsklauseln dazu verwendet werden, die Übertragung von Geschäftsanteilen auf bestimmte Personengruppen zu erleichtern oder von der Zustimmung der übrigen Gesellschafter abhängig zu machen. Wird die Zustimmung zur Anteilsübertragung verweigert, sieht § 77 GmbHG einen gerichtlichen Schutzmechanismus vor. Das Gericht kann die Übertragung dennoch erlauben, wenn die Verweigerung der Zustimmung sachlich nicht gerechtfertigt ist und keine berechtigten Interessen der Gesellschaft oder der übrigen Gesellschafter entgegenstehen.</p>
<h4>Aufgriffsrechte:</h4>
<p>In der Praxis werden im Gesellschaftsvertrag häufig auch sogenannte Aufgriffsrechte vorgesehen. Diese ermöglichen es den verbleibenden Gesellschaftern, im Todesfall eines Gesellschafters dessen Geschäftsanteil zu erwerben. Solche Regelungen können bereits gegenüber der Verlassenschaft geltend gemacht werden und dienen dazu, die Gesellschafterstruktur stabil zu halten.</p>
<h4>Privatstiftung:</h4>
<p>Frau X hätte die GmbH-Anteile zu Lebzeiten einer Privatstiftung widmen oder dieser übertragen können, um eine stabile Struktur zu schaffen. Das Kind könnte diesfalls als Begünstigter eingesetzt werden, ohne unmittelbar Gesellschafterrechte auszuüben.</p>
<h4>Vertretungsregelungen der Geschäftsführung:</h4>
<p>Darüber hinaus kann der Gesellschaftsvertrag klare Regelungen zur Vertretung der Geschäftsführung enthalten. Dadurch bleibt die operative Führung des Unternehmens auch bei einem unerwarteten Todesfall gesichert.</p>
<h3>Fazit: Unternehmensnachfolge frühzeitig planen</h3>
<p>Die Erbschaft durch Minderjährige ist rechtlich beherrschbar, erfordert jedoch sorgfältige Vorsorge. Eine frühzeitige Planung der Unternehmensnachfolge trägt wesentlich dazu bei, die Handlungsfähigkeit der GmbH zu sichern und gleichzeitig die Interessen minderjähriger Erben zu schützen.</p>
<p>Weitere Informationen zur Gestaltung der Unternehmensnachfolge finden Sie in unserem <a href="https://www.raits-bleiziffer.at/unternehmensnachfolge/pflichtteil/">Beitrag zum Pflichtteil bei Unternehmensnachfolge</a>.</p>
<p>Unsere Kanzlei berät regelmäßig Unternehmer und Familienunternehmen zu Fragen der Unternehmensnachfolge, der Vererbung von GmbH-Anteilen und der Gestaltung von Gesellschaftsverträgen. Wir unterstützen Sie dabei, eine maßgeschneiderte und rechtssichere Nachfolgelösung zu entwickeln.</p>
<h3>Häufige Fragen zur Unternehmensnachfolge bei einer GmbH</h3>

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</div></div></div></div><div class="vc_row wpb_row vc_row-fluid"><div class="wpb_column vc_column_container vc_col-sm-12"><div class="vc_column-inner"><div class="wpb_wrapper"><div  class="vc_toggle vc_toggle_default vc_toggle_color_default  vc_toggle_size_md"><div class="vc_toggle_title"><h4>Kann ein Minderjähriger GmbH-Anteile erben?</h4><i class="vc_toggle_icon"></i></div><div class="vc_toggle_content"><p>Nach österreichischem Recht können auch Minderjährige GmbH-Anteile erben. Sie können ihre Gesellschafterrechte jedoch nicht selbst ausüben, sondern müssen durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten werden.</p>
</div></div><div  class="vc_toggle vc_toggle_default vc_toggle_color_default  vc_toggle_size_md"><div class="vc_toggle_title"><h4>Was passiert, wenn mehrere Minderjährige GmbH-Anteile erben?</h4><i class="vc_toggle_icon"></i></div><div class="vc_toggle_content"><p><span class="TextRun SCXW98727800 BCX4" lang="DE-AT" xml:lang="DE-AT" data-contrast="auto"><span class="NormalTextRun SCXW98727800 BCX4">Hinterlässt ein Gesellschafter mehrere Kinder, werden diese in der Regel gemeinsam Erben und bilden zunächst eine Erbengemeinschaft. Die Gesellschafterrechte müssen dann durch die gesetzlichen Vertreter aller minderjährigen Erben wahrgenommen werden, was Entscheidungsprozesse innerhalb der Gesellschaft zusätzlich erschweren kann.</span></span><span class="EOP Selected SCXW98727800 BCX4" data-ccp-props="{&quot;335551550&quot;:6,&quot;335551620&quot;:6}"> </span></p>
</div></div><div  class="vc_toggle vc_toggle_default vc_toggle_color_default  vc_toggle_size_md"><div class="vc_toggle_title"><h4>Können Minderjährige ihre Stimmrechte in einer GmbH selbst ausüben?</h4><i class="vc_toggle_icon"></i></div><div class="vc_toggle_content"><p><span class="TextRun SCXW29426241 BCX4" lang="DE-AT" xml:lang="DE-AT" data-contrast="auto"><span class="NormalTextRun SCXW29426241 BCX4">Nein. Minderjährige können ihre Gesellschafterrechte nicht selbst ausüben. Stimmrechte werden durch den gesetzlichen Vertreter</span><span class="NormalTextRun SCXW29426241 BCX4">, </span><span class="NormalTextRun SCXW29426241 BCX4">in der Regel einen Elternteil</span><span class="NormalTextRun SCXW29426241 BCX4">, </span><span class="NormalTextRun SCXW29426241 BCX4">wahrgenommen.</span> <span class="NormalTextRun SCXW29426241 BCX4">Sofern Beschlüsse erhebliche Auswirkungen auf das Vermögen oder die rechtliche Stellung des Minderjährigen haben, kann zusätzlich eine Genehmigung des Pflegschaftsgerichts erforderlich sein.</span></span><span class="EOP Selected SCXW29426241 BCX4" data-ccp-props="{&quot;335551550&quot;:6,&quot;335551620&quot;:6}"> </span></p>
</div></div><div  class="vc_toggle vc_toggle_default vc_toggle_color_default  vc_toggle_size_md"><div class="vc_toggle_title"><h4>Wann braucht man eine Genehmigung des Pflegschaftsgerichts?</h4><i class="vc_toggle_icon"></i></div><div class="vc_toggle_content"><p><span class="TextRun SCXW211643074 BCX4" lang="DE-AT" xml:lang="DE-AT" data-contrast="auto"><span class="NormalTextRun SCXW211643074 BCX4">Bei wichtigen vermögensrechtlichen Entscheidungen, etwa bei Änderungen des Gesellschaftsvertrags, Kapitalmaßnahmen oder anderen außergewöhnlichen Maßnahmen, die das Vermögen des minderjährigen Gesellschafters betreffen.</span></span><span class="EOP Selected SCXW211643074 BCX4" data-ccp-props="{&quot;335551550&quot;:6,&quot;335551620&quot;:6}"> </span></p>
</div></div><div  class="vc_toggle vc_toggle_default vc_toggle_color_default  vc_toggle_size_md"><div class="vc_toggle_title"><h4>Kann ein Minderjähriger Geschäftsführer einer GmbH sein?</h4><i class="vc_toggle_icon"></i></div><div class="vc_toggle_content"><p><span class="TextRun SCXW261945967 BCX4" lang="DE-AT" xml:lang="DE-AT" data-contrast="auto"><span class="NormalTextRun SCXW261945967 BCX4">Minderjährige können grundsätzlich nicht selbstständig die Funktion eines Geschäftsführers ausüben, da dafür volle Geschäftsfähigkeit erforderlich ist. Geschäftsführer einer GmbH müssen daher in der Regel volljährig sein.</span></span><span class="EOP Selected SCXW261945967 BCX4" data-ccp-props="{&quot;335551550&quot;:6,&quot;335551620&quot;:6}"> </span></p>
</div></div><div  class="vc_toggle vc_toggle_default vc_toggle_color_default  vc_toggle_size_md"><div class="vc_toggle_title"><h4>Können Minderjährige auch Anteile an anderen Gesellschaftsformen erben?</h4><i class="vc_toggle_icon"></i></div><div class="vc_toggle_content"><p><span class="TextRun SCXW194625071 BCX4" lang="DE-AT" xml:lang="DE-AT" data-contrast="auto"><span class="NormalTextRun SCXW194625071 BCX4">Minderjährige können grundsätzlich auch Anteile an anderen Gesellschaftsformen erben. Bei Personengesellschaften wie der OG oder bei einer Komplementärstellung in der KG kann die Übernahme jedoch problematisch sein, da dort eine unbeschränkte Haftung besteht. In solchen Fällen ist eine Genehmigung durch das Pflegschaftsgericht häufig nicht möglich.</span></span><span class="EOP Selected SCXW194625071 BCX4" data-ccp-props="{&quot;335551550&quot;:6,&quot;335551620&quot;:6}"> </span></p>
</div></div></div></div></div></div><div class="vc_row wpb_row vc_row-fluid"><div class="wpb_column vc_column_container vc_col-sm-12"><div class="vc_column-inner"><div class="wpb_wrapper">
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			<p>Verfasst von <a href="https://www.raits-bleiziffer.at/anwalt/sergej-raits/">Dr. Sergej Raits, LL.M.</a> (RA), Maria Luisa Raits, LL.M. und <a href="https://www.raits-bleiziffer.at/anwalt/dominik-heiss/">Mag. Dominik Heiss</a> (RAA)</p>

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		<title>Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Testament &#8211; rechtzeitig vorsorgen und selbstbestimmt entscheiden</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Raits Bleiziffer Rechtsanwälte]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 03 Mar 2026 12:44:35 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Vorsorge]]></category>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Verantwortung zu übernehmen bedeutet auch, für jene Situationen vorzusorgen, in denen man aufgrund von Krankheit, Unfall oder altersbedingter Beeinträchtigung nicht mehr in der Lage ist, die eigenen Angelegenheiten selbst zu regeln. Wer eine solche Vorsorge unterlässt, riskiert nicht nur den Verlust der eigenen Selbstbestimmung, sondern belastet im Ernstfall auch nahe Angehörige mit schwierigen Entscheidungsfragen.</p>
<p>Es ist daher von enormer Bedeutung, frühzeitig und in guter Voraussicht zu handeln und die zentralen Instrumente der Vorsorge zu nutzen: <u>Die Patientenverfügung</u>, <u>die Vorsorgevollmacht</u> und <u>das Testament</u>. Jedes dieser Instrumente erfüllt eine eigenständige Funktion. Zusammengenommen ermöglichen sie ein strukturiertes und gut durchdachtes Vorsorgekonzept, das persönliche Wünsche wahrt und gleichzeitig rechtliche Sicherheit schafft.</p>
<h4><strong>Die Patientenverfügung in Österreich</strong></h4>
<p>Die Patientenverfügung ist eine höchstpersönliche Willenserklärung, mit der eine Person im Voraus festlegt, welche medizinischen Behandlungen sie ablehnt. Sie wird dann relevant, wenn im Zeitpunkt der Behandlung keine Entscheidungsfähigkeit mehr besteht. Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass bestimmte medizinische Maßnahmen auch dann unterbleiben, wenn eine eigene Willensäußerung nicht mehr möglich ist. Das Selbstbestimmungsrecht bleibt dadurch gewahrt.</p>
<p>Unter medizinische Behandlungen fallen sämtliche Maßnahmen, die einer ärztlichen Anordnung bedürfen. Dazu zählen therapeutische Eingriffe, diagnostische Untersuchungen, schmerzlindernde Therapien, Transfusionen, Transplantationen, die Verabreichung von Medikamenten sowie das Setzen von Ernährungssonden. Nicht Gegenstand einer Patientenverfügung sind hingegen reine Pflegemaßnahmen oder der Wunsch nach aktiver Sterbehilfe. Eine „händische“ Versorgung mit Nahrung und Flüssigkeit kann daher nicht wirksam abgelehnt werden.</p>
<p><u>Voraussetzung</u> für jede Patientenverfügung ist, dass die verfügende Person im Zeitpunkt der Errichtung entscheidungsfähig ist.</p>
<p>Das Gesetz unterscheidet zwischen einer <u>verbindlichen</u> und einer <u>beachtlichen</u> <u>Patientenverfügung</u>. Die <u>verbindliche Patientenverfügung</u> ist für Ärztinnen und Ärzte sowie das Behandlungsteam bindend. Die abgelehnten medizinischen Maßnahmen müssen konkret und eindeutig beschrieben sein; allgemeine oder pauschale Formulierungen reichen nicht aus. Darüber hinaus muss erkennbar sein, dass die betroffene Person die gesundheitlichen Folgen ihrer Entscheidung einschätzen konnte.</p>
<p>Vor der Errichtung ist eine umfassende ärztliche Aufklärung erforderlich. Zusätzlich muss die Patientenverfügung schriftlich unter Angabe des Datums vor einem Rechtsanwalt, Notar oder einem rechtskundigen Mitarbeiter eines Erwachsenenschutzvereins errichtet werden. Dabei erfolgt eine Belehrung über die rechtlichen Folgen sowie über die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs.</p>
<p>Die verbindliche Patientenverfügung gilt grundsätzlich für <u>acht Jahre</u>, sofern keine kürzere Frist festgelegt wird. Nach erneuter ärztlicher Aufklärung kann sie verlängert werden. Wird die betroffene Person innerhalb dieses Zeitraums entscheidungsunfähig, bleibt die Verfügung weiterhin wirksam. Eine Registrierung im Patientenverfügungsregister ist möglich und empfehlenswert, da sie die Auffindbarkeit im Ernstfall erleichtert. Darüber hinaus wird sie künftig über die elektronische Gesundheitsakte von jeder angemeldeten Person selbst hochgeladen und abgerufen werden können, sobald die technischen Voraussetzungen dafür geschaffen sind.</p>
<p>Erfüllt eine Patientenverfügung nicht sämtliche formellen Anforderungen, bleibt sie dennoch rechtlich relevant. Als beachtliche Patientenverfügung stellt sie ein wesentliches Indiz für den mutmaßlichen Patientenwillen dar. Je näher sie den gesetzlichen Vorgaben entspricht, desto stärker ist ihr Gewicht bei medizinischen Entscheidungen. Auch mündliche Erklärungen können in diesem Zusammenhang Bedeutung erlangen.</p>
<h4><strong>Die Vorsorgevollmacht in Österreich</strong></h4>
<p>Die Vorsorgevollmacht ist eine besondere Form der Vollmacht, die erst mit Eintritt des Vorsorgefalls, also dem Verlust der Entscheidungsfähigkeit, wirksam werden soll. Sie dient dazu, eine gerichtliche Erwachsenenvertretung möglichst zu vermeiden und die eigene Selbstbestimmung auch im Zustand der Entscheidungsunfähigkeit aufrechtzuerhalten.</p>
<p>Der Vollmachtgeber muss im Zeitpunkt der Errichtung umfassend entscheidungsfähig sein. Bestehen Zweifel daran, kann ein ärztliches Zeugnis erforderlich sein.</p>
<p>Die Vorsorgevollmacht kann sich auf <u>einzelne Angelegenheiten</u> oder <u>bestimmte Arten von Angelegenheiten</u> beziehen. Typische Regelungsbereiche sind die Vertretung vor Behörden und Gerichten, Aufenthalts- und Wohnungsangelegenheiten, Gesundheitsangelegenheiten sowie Vermögensangelegenheiten. Die zu regelnden Angelegenheiten müssen möglichst konkret und bestimmt festgelegt werden.</p>
<p>Für besonders sensible Bereiche, wie die Einwilligung in medizinische Behandlungen, dauerhafte Änderungen des Wohnortes oder außergewöhnliche Vermögensdispositionen, gelten erhöhte Anforderungen an Form und Inhalt.</p>
<p>Die Errichtung erfolgt höchstpersönlich und schriftlich vor einem Rechtsanwalt, Notar oder Erwachsenenschutzverein. Der Vollmachtgeber wird über die Rechtsfolgen, die Gestaltungsmöglichkeiten sowie die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs belehrt; diese Belehrung wird in der Urkunde dokumentiert.</p>
<p>Sowohl die Vorsorgevollmacht als auch der Eintritt des Vorsorgefalls müssen im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) eingetragen werden. Diese Registrierung ist Voraussetzung für die Wirksamkeit. Der Eintritt des Vorsorgefalls, in der Regel der Verlust der Entscheidungsfähigkeit, ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Solange Entscheidungsfähigkeit besteht, kann die Vorsorgevollmacht jederzeit widerrufen werden.</p>
<h4><strong>Das Testament in Österreich</strong></h4>
<p>Während Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht Vorsorge für den Fall der Entscheidungsunfähigkeit zu Lebzeiten treffen, regelt das Testament die Vermögensnachfolge nach dem Tod.</p>
<p>Um über die Erbfolge verbindlich zu bestimmen, bedarf es einer letztwilligen Verfügung. Ohne ein Testament tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Wer individuelle Regelungen treffen oder von der gesetzlichen Erbfolge abweichen möchte, sollte daher ein Testament errichten.</p>
<p>Ein Testament kann eigenhändig errichtet werden, indem es vollständig handschriftlich verfasst und unterschrieben wird. Alternativ besteht die Möglichkeit eines fremdhändigen Testaments unter Mitwirkung von drei Zeugen. Die größte Rechtssicherheit bietet die Errichtung vor einem Rechtsanwalt oder Notar.</p>
<p>Zur Sicherstellung der Auffindbarkeit kann das Testament im Österreichischen Zentralen Testamentsregister (ÖZTR) registriert werden. Dadurch wird gewährleistet, dass es im Verlassenschaftsverfahren berücksichtigt wird.</p>
<h4><strong>Unsere Unterstützung bei Ihrer Vorsorge</strong></h4>
<p>Die Errichtung einer Patientenverfügung, einer Vorsorgevollmacht oder eines Testaments erfordert besondere Sorgfalt und präzise Formulierungen. Formfehler oder unklare Bestimmungen können im Ernstfall erhebliche Unsicherheiten oder sogar die Unwirksamkeit einzelner Regelungen zur Folge haben.</p>
<p>Gerne unterstützen wir Sie bei der Erstellung maßgeschneiderter und rechtssicherer Vorsorgedokumente. In einem persönlichen Beratungsgespräch beleuchten wir Ihre individuelle Lebenssituation, klären Ihre Zielsetzungen und entwickeln eine Lösung, die sowohl Ihren persönlichen Vorstellungen als auch den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Selbstverständlich übernehmen wir auch die erforderlichen Registrierungen.</p>
<p>Eine durchdachte rechtliche Vorsorge schafft Klarheit, Sicherheit und Selbstbestimmung. Wir begleiten Sie dabei kompetent und verlässlich.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Verfasst von <a href="https://www.raits-bleiziffer.at/anwalt/sergej-raits/">Dr. Sergej Raits</a> (RA) und <a href="https://www.raits-bleiziffer.at/anwalt/dominik-heiss/">Mag. Dominik Heis</a><a href="https://www.raits-bleiziffer.at/anwalt/dominik-heiss/">s</a> (RAA)</p>
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