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	<title>Privatstiftung &#8211; Raits Bleiziffer Rechtsanwälte GmbH</title>
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		<title>Privatstiftung: Optimierung der Vermögensnachfolge und nachhaltiger Schutz für die nächste Generation</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Raits Bleiziffer Rechtsanwälte]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 28 Apr 2026 13:12:28 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Privatstiftung]]></category>
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					<description><![CDATA[Die rechtzeitige und strukturierte Planung der Vermögens- und Unternehmensnachfolge zählt zu den zentralen Herausforderungen für Unternehmer und Privatpersonen. Fehlende oder unzureichende Vorsorge kann nicht nur zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen führen, sondern auch innerfamiliäre Konflikte begünstigen und die langfristige Sicherung von&#8230;]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Die rechtzeitige und strukturierte Planung der Vermögens- und Unternehmensnachfolge zählt zu den zentralen Herausforderungen für Unternehmer und Privatpersonen. Fehlende oder unzureichende Vorsorge kann nicht nur zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen führen, sondern auch innerfamiliäre Konflikte begünstigen und die langfristige Sicherung von Unternehmen gefährden. Vor diesem Hintergrund ist die gezielte rechtliche Gestaltung der Nachfolge von elementarer Bedeutung. Diesmal wollen wir bezüglich des Themas „Unternehmensnachfolge“ auf Gestaltungsmöglichkeiten bei einer Privatstiftung eingehen.</p>
<p>Die Privatstiftung hat sich in Österreich als ein bewährtes Instrument etabliert, um Vermögen über Generationen hinweg zu sichern, eine geordnete Unternehmensnachfolge zu ermöglichen und gleichzeitig individuelle Versorgungsinteressen zu berücksichtigen. Wenn die Stiftungserklärung Änderungen zulässt, kann diese im Rahmen der Durchführung eines Konzepts für die Unternehmensnachfolge angepasst werden. Ihre besondere Struktur eröffnet vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten, erfordert jedoch eine sorgfältige rechtliche Planung unter Berücksichtigung gesellschafts-, steuer- und erbrechtlicher Rahmenbedingungen.</p>
<h4><strong>1. Privatstiftung als Instrument der Vermögensnachfolge:</strong></h4>
<p>In der Praxis dient die Privatstiftung vor allem der langfristigen Sicherung von Vermögen und ermöglicht eine geordnete Erb- und Unternehmensnachfolge. Durch die Bündelung von Vermögenswerten in der Stiftung kann eine Zersplitterung auf mehrere Nachkommen vermieden und dadurch die Kontinuität, insbesondere bei Unternehmen, die oftmals auch von einer Privatstiftung gesteuert werden, gewahrt werden.</p>
<p>Ein wesentliches Motiv ist zudem der Versorgungsgedanke. Häufig soll durch die Privatstiftung sichergestellt werden, dass Familienmitglieder laufende Zuwendungen aus dem Stiftungsvermögen erhalten. Die konkrete Ausgestaltung erfolgt dabei über die Stiftungserklärung, die individuelle Regelungen zulässt. Beispielsweise kann hinsichtlich eines regelmäßigen Einkommens, besonderer Versorgungsleistungen bei Krankheit oder sonstigen persönlichen Umständen vorgesorgt werden. Wenn Erben als Begünstigte der Privatstiftung eingesetzt werden, kann bei einer entsprechenden Regelung eine Belastung z.B. von durch die Stiftung gesteuerten Unternehmen durch Pflichtteilsansprüche vermieden werden.</p>
<p>Mit der Übertragung des Vermögens auf die Privatstiftung zu Lebzeiten gibt der Stifter zwar grundsätzlich sein Eigentumsrecht auf, kann sich jedoch durch entsprechende Vorbehaltsrechte, insbesondere Änderungs- oder Widerrufsrechte, weiterhin Einfluss sichern und die Stiftungserklärung an die Erfordernisse der gewünschten Unternehmensnachfolge anpassen. Abhängig von der konkreten Ausgestaltung kann das Vermögen dadurch auch vor Risiken wie Scheidung, Insolvenz oder erbrechtlichen Zugriffen geschützt werden.</p>
<h4><strong>2. Erbrechtliche Perspektiven und Pflichtteilsregelung in der Privatstiftung:</strong></h4>
<p>Durch die Widmung des Vermögens an die Privatstiftung wird dieses dem unmittelbaren Zugriff im Erbfall entzogen, wodurch insbesondere eine Zersplitterung von Vermögen, etwa von Unternehmensanteilen, vermieden werden kann. Im Rahmen der Nachfolgeplanung sind jedoch zwingend auch erbrechtliche Schranken, insbesondere pflichtteilsrechtliche Ansprüche, zu berücksichtigen. Die Gestaltung über eine Privatstiftung ersetzt nicht die gesetzlichen Pflichtteilsregelungen, sondern ist unter Bedachtnahme auf diese vorzunehmen.</p>
<p>Vermögenswidmungen an eine Privatstiftung gelten gemäß § 781 Abs 2 Z 4 ABGB ausdrücklich als Schenkungen und sind daher grundsätzlich bei der Pflichtteilsberechnung zu berücksichtigen. Auf Verlangen eines Pflichtteilsberechtigten sind auch Schenkungen, die der Verstorbene in den letzten beiden Jahren vor seinem Tod an Personen, die nicht zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten (§ 757 ABGB) gehören, bei der Berechnung der Verlassenschaft hinzuzurechnen. Für den Fristenlauf ist entscheidend, wann das Vermögensopfer tatsächlich erbracht wurde (§ 782 Abs 1 ABGB). Nach der Rechtsprechung (z. B. OGH 15.10.2024, 2 Ob 66/24f) ist ein solches Vermögensopfer insbesondere dann nicht als erbracht anzusehen, wenn sich der Stifter umfassende Einflussrechte vorbehält. Dies betrifft neben einem Widerrufsrecht auch ein umfassendes, vom Stifter allein ausübbares Änderungsrecht, das ihm ermöglicht, insbesondere Stiftungszweck, Begünstigtenstellung, sowie Art und Umfang von Zuwendungen nachträglich zu bestimmen. In diesen Fällen wird das Vermögensopfer erst mit dem Tod des Stifters als erbracht angesehen, sodass die Zuwendung pflichtteilsrechtlich zu berücksichtigen ist.</p>
<h4><strong>3. Flexibilität in der Gestaltung der Vermögensübertragung und familiäre Integration in der Privatstiftung:</strong></h4>
<p>Eine änderbare Stiftungserklärung eröffnet dem Stifter weitreichende Möglichkeiten, die an die individuellen Zielsetzungen angepasst werden können. Durch diese Ausgestaltungsmöglichkeiten kann nicht nur der Bestand des gewidmeten Vermögens langfristig gesichert werden, sondern zugleich auch eine strukturierte Absicherung der Lebensverhältnisse der Begünstigten erfolgen.</p>
<p>Die Privatstiftung weist häufig eine enge Verknüpfung mit familiären Strukturen auf, insbesondere dann, wenn sie der Versorgung von Familienangehörigen dient. Diese Verbindung bringt neben Vorteilen auch Herausforderungen mit sich, oft in Form von potenziellen Interessenkonflikten zwischen Stifter, Begünstigten und weiteren Beteiligten.</p>
<p>Als Experten im Bereich der Privatstiftung und des Unternehmensrechts sowie der Unternehmensnachfolge beraten wir umfassend bei der rechtssicheren Gestaltung von Vermögensnachfolgen und entwickeln maßgeschneiderte Lösungen unter Berücksichtigung der individuellen Zielsetzungen.</p>
<h3>Häufige Fragen zur Vermögensnachfolge bei einer Privatstiftung</h3>
<div class="vc_row wpb_row vc_row-fluid"></div><div class="wpb_column vc_column_container vc_col-sm-12"><div class="vc_column-inner"><div class="wpb_wrapper"><div  class="vc_toggle vc_toggle_default vc_toggle_color_default  vc_toggle_size_md"><div class="vc_toggle_title"><h4>Was ist eine Privatstiftung und welchem Zweck dient sie?</h4><i class="vc_toggle_icon"></i></div><div class="vc_toggle_content"><p>Eine Privatstiftung ist ein im Privatstiftungsgesetz geregelter Rechtsträger, dem ein Vermögen gewidmet wird, um einen vom Stifter festgelegten Zweck zu erfüllen. Die Stiftung dient insbesondere der langfristigen Sicherung von Vermögen sowie der strukturierten Regelung der Vermögens- und Unternehmensnachfolge.</p>
</div></div><div  class="vc_toggle vc_toggle_default vc_toggle_color_default  vc_toggle_size_md"><div class="vc_toggle_title"><h4>Welche Vorteile bietet die Privatstiftung im Rahmen der Unternehmensnachfolge?</h4><i class="vc_toggle_icon"></i></div><div class="vc_toggle_content"><p>Die Privatstiftung ermöglicht die Bündelung von Vermögenswerten, wodurch eine Zersplitterung, beispielsweise von Unternehmensanteilen, vermieden werden kann. Dadurch lässt sich die Kontinuität von Unternehmen sichern. Zudem können Begünstigte gezielt und langfristig versorgt werden, etwa durch fortlaufende oder anlassbezogene Zuwendungen. Pflichtteilsansprüche können dadurch durch eine vorausschauende Regelung schon im Vorfeld abgegolten werden.<span class="EOP Selected SCXW98727800 BCX4" data-ccp-props="{&quot;335551550&quot;:6,&quot;335551620&quot;:6}"> </span></p>
</div></div><div  class="vc_toggle vc_toggle_default vc_toggle_color_default  vc_toggle_size_md"><div class="vc_toggle_title"><h4>Behält der Stifter Einfluss auf das Vermögen nach Einbringung in die Privatstiftung?</h4><i class="vc_toggle_icon"></i></div><div class="vc_toggle_content"><p>Mit der Übertragung des Vermögens gibt der Stifter grundsätzlich sein Eigentum auf. Er kann sich jedoch durch entsprechende Vorbehaltsrechte, insbesondere Änderungs- oder Widerrufsrechte, weiterhin Einfluss auf die Stiftung sichern. Der Umfang dieses Einflusses hängt von der konkreten Ausgestaltung der Stiftungserklärung ab.<span class="EOP Selected SCXW98727800 BCX4" data-ccp-props="{&quot;335551550&quot;:6,&quot;335551620&quot;:6}"> </p>
</div></div><div  class="vc_toggle vc_toggle_default vc_toggle_color_default  vc_toggle_size_md"><div class="vc_toggle_title"><h4>Welche erbrechtlichen Aspekte sind bei der Privatstiftung zu beachten?</h4><i class="vc_toggle_icon"></i></div><div class="vc_toggle_content"><p>Die Widmung von Vermögen an eine Privatstiftung gilt als Schenkung und ist grundsätzlich bei der Pflichtteilsberechnung zu berücksichtigen. Pflichtteilsberechtigte können unter bestimmten Voraussetzungen die Hinzurechnung solcher Zuwendungen verlangen und haben zudem einen Auskunftsanspruch über gewidmete Vermögenswerte. Die Gestaltung über eine Privatstiftung hat daher stets unter Berücksichtigung der Pflichtteilsregelungen zu erfolgen. Lesen Sie dazu mehr in <a href="https://www.raits-bleiziffer.at/unternehmensnachfolge/pflichtteil/" target="_blank" rel="noopener">diesem Artikel</a>.<span class="EOP Selected SCXW98727800 BCX4" data-ccp-props="{&quot;335551550&quot;:6,&quot;335551620&quot;:6}"></p>
</div></div><div  class="vc_toggle vc_toggle_default vc_toggle_color_default  vc_toggle_size_md"><div class="vc_toggle_title"><h4>Kann eine Privatstiftung zur Absicherung von Familienangehörigen eingesetzt werden?</h4><i class="vc_toggle_icon"></i></div><div class="vc_toggle_content"><p>Ja, die Stiftungserklärung kann so ausgestaltet werden, dass bestimmte Personen als Begünstigte vorgesehen werden und Zuwendungen aus dem Stiftungsvermögen erhalten. Dies ermöglicht eine strukturierte und langfristige Absicherung von Familienangehörigen, etwa durch regelmäßige Leistungen oder Unterstützung in besonderen Lebenssituationen. Pflichtteilsansprüche können auf diese Weise abgegolten werden, damit die beispielsweise von einer Privatstiftung gesteuerten Unternehmen in keine Liquiditätsschwierigkeiten kommen.</p>
</div></div></div></div></div>
<p>Verfasst von <a href="https://www.raits-bleiziffer.at/anwalt/sergej-raits/">Dr. Sergej Raits, LL.M.</a> (RA) und <a href="https://www.raits-bleiziffer.at/anwalt/dominik-heiss/">Mag. Dominik Heiss</a> (RAA)</p>
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