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	<title>Raits Bleiziffer Rechtsanwälte GmbH</title>
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	<description>Rechtsanwaltskanzlei aus Salzburg</description>
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		<title>Privatstiftung: Optimierung der Vermögensnachfolge und nachhaltiger Schutz für die nächste Generation</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Raits Bleiziffer Rechtsanwälte]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 28 Apr 2026 13:12:28 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Privatstiftung]]></category>
		<category><![CDATA[Absicherung]]></category>
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					<description><![CDATA[Die rechtzeitige und strukturierte Planung der Vermögens- und Unternehmensnachfolge zählt zu den zentralen Herausforderungen für Unternehmer und Privatpersonen. Fehlende oder unzureichende Vorsorge kann nicht nur zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen führen, sondern auch innerfamiliäre Konflikte begünstigen und die langfristige Sicherung von&#8230;]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Die rechtzeitige und strukturierte Planung der Vermögens- und Unternehmensnachfolge zählt zu den zentralen Herausforderungen für Unternehmer und Privatpersonen. Fehlende oder unzureichende Vorsorge kann nicht nur zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen führen, sondern auch innerfamiliäre Konflikte begünstigen und die langfristige Sicherung von Unternehmen gefährden. Vor diesem Hintergrund ist die gezielte rechtliche Gestaltung der Nachfolge von elementarer Bedeutung. Diesmal wollen wir bezüglich des Themas „Unternehmensnachfolge“ auf Gestaltungsmöglichkeiten bei einer Privatstiftung eingehen.</p>
<p>Die Privatstiftung hat sich in Österreich als ein bewährtes Instrument etabliert, um Vermögen über Generationen hinweg zu sichern, eine geordnete Unternehmensnachfolge zu ermöglichen und gleichzeitig individuelle Versorgungsinteressen zu berücksichtigen. Wenn die Stiftungserklärung Änderungen zulässt, kann diese im Rahmen der Durchführung eines Konzepts für die Unternehmensnachfolge angepasst werden. Ihre besondere Struktur eröffnet vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten, erfordert jedoch eine sorgfältige rechtliche Planung unter Berücksichtigung gesellschafts-, steuer- und erbrechtlicher Rahmenbedingungen.</p>
<h4><strong>1. Privatstiftung als Instrument der Vermögensnachfolge:</strong></h4>
<p>In der Praxis dient die Privatstiftung vor allem der langfristigen Sicherung von Vermögen und ermöglicht eine geordnete Erb- und Unternehmensnachfolge. Durch die Bündelung von Vermögenswerten in der Stiftung kann eine Zersplitterung auf mehrere Nachkommen vermieden und dadurch die Kontinuität, insbesondere bei Unternehmen, die oftmals auch von einer Privatstiftung gesteuert werden, gewahrt werden.</p>
<p>Ein wesentliches Motiv ist zudem der Versorgungsgedanke. Häufig soll durch die Privatstiftung sichergestellt werden, dass Familienmitglieder laufende Zuwendungen aus dem Stiftungsvermögen erhalten. Die konkrete Ausgestaltung erfolgt dabei über die Stiftungserklärung, die individuelle Regelungen zulässt. Beispielsweise kann hinsichtlich eines regelmäßigen Einkommens, besonderer Versorgungsleistungen bei Krankheit oder sonstigen persönlichen Umständen vorgesorgt werden. Wenn Erben als Begünstigte der Privatstiftung eingesetzt werden, kann bei einer entsprechenden Regelung eine Belastung z.B. von durch die Stiftung gesteuerten Unternehmen durch Pflichtteilsansprüche vermieden werden.</p>
<p>Mit der Übertragung des Vermögens auf die Privatstiftung zu Lebzeiten gibt der Stifter zwar grundsätzlich sein Eigentumsrecht auf, kann sich jedoch durch entsprechende Vorbehaltsrechte, insbesondere Änderungs- oder Widerrufsrechte, weiterhin Einfluss sichern und die Stiftungserklärung an die Erfordernisse der gewünschten Unternehmensnachfolge anpassen. Abhängig von der konkreten Ausgestaltung kann das Vermögen dadurch auch vor Risiken wie Scheidung, Insolvenz oder erbrechtlichen Zugriffen geschützt werden.</p>
<h4><strong>2. Erbrechtliche Perspektiven und Pflichtteilsregelung in der Privatstiftung:</strong></h4>
<p>Durch die Widmung des Vermögens an die Privatstiftung wird dieses dem unmittelbaren Zugriff im Erbfall entzogen, wodurch insbesondere eine Zersplitterung von Vermögen, etwa von Unternehmensanteilen, vermieden werden kann. Im Rahmen der Nachfolgeplanung sind jedoch zwingend auch erbrechtliche Schranken, insbesondere pflichtteilsrechtliche Ansprüche, zu berücksichtigen. Die Gestaltung über eine Privatstiftung ersetzt nicht die gesetzlichen Pflichtteilsregelungen, sondern ist unter Bedachtnahme auf diese vorzunehmen.</p>
<p>Vermögenswidmungen an eine Privatstiftung gelten gemäß § 781 Abs 2 Z 4 ABGB ausdrücklich als Schenkungen und sind daher grundsätzlich bei der Pflichtteilsberechnung zu berücksichtigen. Auf Verlangen eines Pflichtteilsberechtigten sind auch Schenkungen, die der Verstorbene in den letzten beiden Jahren vor seinem Tod an Personen, die nicht zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten (§ 757 ABGB) gehören, bei der Berechnung der Verlassenschaft hinzuzurechnen. Für den Fristenlauf ist entscheidend, wann das Vermögensopfer tatsächlich erbracht wurde (§ 782 Abs 1 ABGB). Nach der Rechtsprechung (z. B. OGH 15.10.2024, 2 Ob 66/24f) ist ein solches Vermögensopfer insbesondere dann nicht als erbracht anzusehen, wenn sich der Stifter umfassende Einflussrechte vorbehält. Dies betrifft neben einem Widerrufsrecht auch ein umfassendes, vom Stifter allein ausübbares Änderungsrecht, das ihm ermöglicht, insbesondere Stiftungszweck, Begünstigtenstellung, sowie Art und Umfang von Zuwendungen nachträglich zu bestimmen. In diesen Fällen wird das Vermögensopfer erst mit dem Tod des Stifters als erbracht angesehen, sodass die Zuwendung pflichtteilsrechtlich zu berücksichtigen ist.</p>
<h4><strong>3. Flexibilität in der Gestaltung der Vermögensübertragung und familiäre Integration in der Privatstiftung:</strong></h4>
<p>Eine änderbare Stiftungserklärung eröffnet dem Stifter weitreichende Möglichkeiten, die an die individuellen Zielsetzungen angepasst werden können. Durch diese Ausgestaltungsmöglichkeiten kann nicht nur der Bestand des gewidmeten Vermögens langfristig gesichert werden, sondern zugleich auch eine strukturierte Absicherung der Lebensverhältnisse der Begünstigten erfolgen.</p>
<p>Die Privatstiftung weist häufig eine enge Verknüpfung mit familiären Strukturen auf, insbesondere dann, wenn sie der Versorgung von Familienangehörigen dient. Diese Verbindung bringt neben Vorteilen auch Herausforderungen mit sich, oft in Form von potenziellen Interessenkonflikten zwischen Stifter, Begünstigten und weiteren Beteiligten.</p>
<p>Als Experten im Bereich der Privatstiftung und des Unternehmensrechts sowie der Unternehmensnachfolge beraten wir umfassend bei der rechtssicheren Gestaltung von Vermögensnachfolgen und entwickeln maßgeschneiderte Lösungen unter Berücksichtigung der individuellen Zielsetzungen.</p>
<h3>Häufige Fragen zur Vermögensnachfolge bei einer Privatstiftung</h3>
<div class="vc_row wpb_row vc_row-fluid"></div><div class="wpb_column vc_column_container vc_col-sm-12"><div class="vc_column-inner"><div class="wpb_wrapper"><div  class="vc_toggle vc_toggle_default vc_toggle_color_default  vc_toggle_size_md"><div class="vc_toggle_title"><h4>Was ist eine Privatstiftung und welchem Zweck dient sie?</h4><i class="vc_toggle_icon"></i></div><div class="vc_toggle_content"><p>Eine Privatstiftung ist ein im Privatstiftungsgesetz geregelter Rechtsträger, dem ein Vermögen gewidmet wird, um einen vom Stifter festgelegten Zweck zu erfüllen. Die Stiftung dient insbesondere der langfristigen Sicherung von Vermögen sowie der strukturierten Regelung der Vermögens- und Unternehmensnachfolge.</p>
</div></div><div  class="vc_toggle vc_toggle_default vc_toggle_color_default  vc_toggle_size_md"><div class="vc_toggle_title"><h4>Welche Vorteile bietet die Privatstiftung im Rahmen der Unternehmensnachfolge?</h4><i class="vc_toggle_icon"></i></div><div class="vc_toggle_content"><p>Die Privatstiftung ermöglicht die Bündelung von Vermögenswerten, wodurch eine Zersplitterung, beispielsweise von Unternehmensanteilen, vermieden werden kann. Dadurch lässt sich die Kontinuität von Unternehmen sichern. Zudem können Begünstigte gezielt und langfristig versorgt werden, etwa durch fortlaufende oder anlassbezogene Zuwendungen. Pflichtteilsansprüche können dadurch durch eine vorausschauende Regelung schon im Vorfeld abgegolten werden.<span class="EOP Selected SCXW98727800 BCX4" data-ccp-props="{&quot;335551550&quot;:6,&quot;335551620&quot;:6}"> </span></p>
</div></div><div  class="vc_toggle vc_toggle_default vc_toggle_color_default  vc_toggle_size_md"><div class="vc_toggle_title"><h4>Behält der Stifter Einfluss auf das Vermögen nach Einbringung in die Privatstiftung?</h4><i class="vc_toggle_icon"></i></div><div class="vc_toggle_content"><p>Mit der Übertragung des Vermögens gibt der Stifter grundsätzlich sein Eigentum auf. Er kann sich jedoch durch entsprechende Vorbehaltsrechte, insbesondere Änderungs- oder Widerrufsrechte, weiterhin Einfluss auf die Stiftung sichern. Der Umfang dieses Einflusses hängt von der konkreten Ausgestaltung der Stiftungserklärung ab.<span class="EOP Selected SCXW98727800 BCX4" data-ccp-props="{&quot;335551550&quot;:6,&quot;335551620&quot;:6}"> </p>
</div></div><div  class="vc_toggle vc_toggle_default vc_toggle_color_default  vc_toggle_size_md"><div class="vc_toggle_title"><h4>Welche erbrechtlichen Aspekte sind bei der Privatstiftung zu beachten?</h4><i class="vc_toggle_icon"></i></div><div class="vc_toggle_content"><p>Die Widmung von Vermögen an eine Privatstiftung gilt als Schenkung und ist grundsätzlich bei der Pflichtteilsberechnung zu berücksichtigen. Pflichtteilsberechtigte können unter bestimmten Voraussetzungen die Hinzurechnung solcher Zuwendungen verlangen und haben zudem einen Auskunftsanspruch über gewidmete Vermögenswerte. Die Gestaltung über eine Privatstiftung hat daher stets unter Berücksichtigung der Pflichtteilsregelungen zu erfolgen. Lesen Sie dazu mehr in <a href="https://www.raits-bleiziffer.at/unternehmensnachfolge/pflichtteil/" target="_blank" rel="noopener">diesem Artikel</a>.<span class="EOP Selected SCXW98727800 BCX4" data-ccp-props="{&quot;335551550&quot;:6,&quot;335551620&quot;:6}"></p>
</div></div><div  class="vc_toggle vc_toggle_default vc_toggle_color_default  vc_toggle_size_md"><div class="vc_toggle_title"><h4>Kann eine Privatstiftung zur Absicherung von Familienangehörigen eingesetzt werden?</h4><i class="vc_toggle_icon"></i></div><div class="vc_toggle_content"><p>Ja, die Stiftungserklärung kann so ausgestaltet werden, dass bestimmte Personen als Begünstigte vorgesehen werden und Zuwendungen aus dem Stiftungsvermögen erhalten. Dies ermöglicht eine strukturierte und langfristige Absicherung von Familienangehörigen, etwa durch regelmäßige Leistungen oder Unterstützung in besonderen Lebenssituationen. Pflichtteilsansprüche können auf diese Weise abgegolten werden, damit die beispielsweise von einer Privatstiftung gesteuerten Unternehmen in keine Liquiditätsschwierigkeiten kommen.</p>
</div></div></div></div></div>
<p>Verfasst von <a href="https://www.raits-bleiziffer.at/anwalt/sergej-raits/">Dr. Sergej Raits, LL.M.</a> (RA) und <a href="https://www.raits-bleiziffer.at/anwalt/dominik-heiss/">Mag. Dominik Heiss</a> (RAA)</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Unternehmensnachfolge bei der GmbH: Wenn Minderjährige Gesellschaftsanteile erben</title>
		<link>https://www.raits-bleiziffer.at/unternehmensnachfolge/1554/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Raits Bleiziffer Rechtsanwälte]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 18 Mar 2026 14:41:31 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Unternehmensnachfolge]]></category>
		<category><![CDATA[News]]></category>
		<category><![CDATA[Unternehmens- und Gesellschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Vorsorge]]></category>
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					<description><![CDATA[]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="vc_row wpb_row vc_row-fluid"><div class="wpb_column vc_column_container vc_col-sm-12"><div class="vc_column-inner"><div class="wpb_wrapper">
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			<h3>Wie Unternehmer die Handlungsfähigkeit ihrer GmbH trotz minderjähriger Erben sichern können</h3>
<p>Die Unternehmensnachfolge in einer GmbH wirft zahlreiche rechtliche Fragen auf, insbesondere dann, wenn GmbH-Anteile an Minderjährige vererbt werden. Während Unternehmensanteile häufig bewusst zu Lebzeiten übertragen werden, um den Generationenwechsel einzuleiten, kann ein unerwarteter Todesfall zu komplexen rechtlichen Situationen führen, wenn keine Vorsorge getroffen worden ist.</p>
<p>GmbH-Geschäftsanteile sind gemäß § 76 Abs. 1 GmbHG grundsätzlich frei vererblich. Stirbt ein Gesellschafter, fällt sein Geschäftsanteil zunächst in die Verlassenschaft und geht nach Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens im Wege der Einantwortung auf die Erben über, ohne dass dadurch der Bestand der Gesellschaft berührt wird. Werden Minderjährige zu Erben von GmbH-Anteilen, kann dies die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft erheblich beeinträchtigen. Ohne rechtzeitige Gestaltung im Gesellschaftsvertrag und im Testament drohen Verzögerungen bei wichtigen Entscheidungen und damit wirtschaftliche Risiken für das Unternehmen.</p>
<h3>Praxisbeispiel: Wenn ein Kind GmbH-Anteile übernimmt</h3>
<p>Die Gesellschafter-Geschäftsführerin einer GmbH, Frau X, ist verheiratet und hat ein minderjähriges Kind. Sie errichtet ein Testament, in dem ihr Kind den GmbH-Geschäftsanteil erhalten soll, während ihr Ehemann mit anderen Vermögenswerten bedacht wird. Weitere Vorsorgen hat Frau X – leider – nicht getroffen. Kurz darauf verstirbt Frau X unerwartet.</p>
<p>Nach dem Testament soll sohin das Kind den GmbH-Geschäftsanteil erben. Da Minderjährige nach österreichischem Recht nicht voll geschäftsfähig sind, können sie ihre Gesellschafterrechte jedoch nicht selbst ausüben. Sie müssen durch ihren gesetzlichen Vertreter, in der Regel einen Elternteil, vertreten werden. In diesem Beispiel übernimmt der Vater diese Rolle.</p>
<p>Darüber hinaus ist bei bestimmten vermögensrechtlichen Entscheidungen die Genehmigung des Pflegschaftsgerichts erforderlich. Diesbezüglich ist auf § 167 Abs. 3 ABGB hinzuweisen. Demnach bedürfen Vertretungshandlungen in Vermögensangelegenheiten eines minderjährigen Gesellschafters, sofern sie nicht zum gewöhnlichen Wirtschaftsbetrieb gehören, neben der Zustimmung des anderen obsorgeberechtigten Elternteils auch der Genehmigung des Pflegschaftsgerichts. Der erbrechtliche Erwerb eines GmbH-Geschäftsanteils zählt grundsätzlich nicht zum gewöhnlichen Wirtschaftsbetrieb. Das Pflegschaftsgericht prüft daher, ob die betreffende Handlung den Vermögensinteressen des minderjährigen Gesellschafters entspricht. Ob eine Maßnahme noch zum gewöhnlichen Wirtschaftsbetrieb gehört oder bereits eine genehmigungspflichtige Vermögensangelegenheit darstellt, ist stets im konkreten Einzelfall zu beurteilen.<br />
Soll in der GmbH beispielsweise eine Kapitalerhöhung beschlossen oder der Gesellschaftsvertrag geändert werden, müssen sowohl der gesetzliche Vertreter als auch das Pflegschaftsgericht einbezogen werden.</p>
<p>Für die Genehmigungsfähigkeit ist stets das Kindeswohl maßgeblich. Dem Kindeswohl wird insbesondere dann entsprochen, wenn das Vermögen des Minderjährigen erhalten oder vermehrt wird und das Rechtsgeschäft insgesamt vorteilhaft erscheint. Diese Prüfung benötigt Zeit, die bei unternehmerischen Entscheidungen häufig fehlt. Bis zur gerichtlichen Genehmigung ist ein solches Rechtsgeschäft grundsätzlich schwebend unwirksam. Wird die Genehmigung verweigert, ist das betreffende Rechtsgeschäft unwirksam. Die Handlungsfähigkeit der GmbH kann dadurch erheblich eingeschränkt werden und in wirtschaftlich angespannten Situationen kritisch sein.</p>
<p>Wenn, wie im Beispiel, die verstorbene Gesellschafterin zugleich Geschäftsführerin war, muss diese Position durch Beschluss der Gesellschafter neu besetzt werden. Auch dabei wird der minderjährige Gesellschafter durch seinen gesetzlichen Vertreter vertreten. Je nach konkreter Ausgestaltung kann auch hierfür eine gerichtliche Genehmigung erforderlich sein, was weitere Verzögerungen verursachen kann.</p>
<p>Die Situation kann in der Praxis noch deutlich komplexer werden. Hinterlässt der verstorbene Gesellschafter mehrere minderjährige Kinder, werden diese regelmäßig gemeinsam Erben des Geschäftsanteils. In solchen Fällen entsteht zunächst eine Rechtsgemeinschaft der Erben. Nach § 80 GmbHG müssen mehrere Berechtigte eines Geschäftsanteils ihre Rechte grundsätzlich durch einen gemeinsamen Vertreter ausüben. Wird ein solcher Vertreter nicht bestellt, können die mit dem Geschäftsanteil verbundenen Rechte vorübergehend ruhen.</p>
<p>Auch bei der Ausübung von Stimmrechten in der Generalversammlung kann eine gerichtliche Genehmigung erforderlich sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn Beschlüsse gefasst werden, die die rechtliche oder wirtschaftliche Stellung des minderjährigen Gesellschafters wesentlich beeinflussen, etwa bei Änderungen des Unternehmensgegenstands, Kapitalmaßnahmen oder anderen grundlegenden Strukturentscheidungen der Gesellschaft.</p>
<p>Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Handlungen außerhalb des gewöhnlichen Wirtschaftsbetriebs, etwa die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen oder andere substanzielle Veränderungen der Vermögensposition eines Minderjährigen, regelmäßig einer pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bedürfen.</p>
<p>Zusätzlich kann in solchen Konstellationen die Bestellung eines Kollisionskurators erforderlich sein. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der gesetzliche Vertreter des minderjährigen Gesellschafters selbst an der Gesellschaft beteiligt ist und dadurch ein möglicher Interessenkonflikt entstehen kann. Der Kollisionskurator übernimmt in diesem Fall die Vertretung des Minderjährigen für das konkrete Rechtsgeschäft.</p>
<p>Das Praxisbeispiel zeigt sohin, dass ein Testament, wie das Behandelte, allein nicht ausreicht, um die Handlungsfähigkeit eines Unternehmens bei minderjährigen Erben sicherzustellen. Neben erbrechtlichen Regelungen sind insbesondere auch gesellschaftsvertragliche Gestaltungen erforderlich, um eine reibungslose Unternehmensnachfolge zu gewährleisten.</p>
<h3>Wie Unternehmer die Handlungsfähigkeit ihrer GmbH sichern können</h3>
<p>Wie hätte Frau X bei Inanspruchnahme entsprechender Beratung besser vorsorgen können?</p>
<p>Durch vorausschauende Kombination aus gesellschaftsrechtlicher und erbrechtlicher Gestaltung hätte von Vornherein verhindert werden können, dass ein minderjährige Erbe die Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit des Unternehmens beeinträchtigt.</p>
<h4>Nacherbschaft:</h4>
<p>Eine Möglichkeit besteht darin, eine Nacherbschaft anzuordnen. In diesem Fall erwirbt der Minderjährige die Gesellschaftsanteile nicht unmittelbar im Zeitpunkt des Todes, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt, etwa mit Erreichen der Volljährigkeit oder eines bestimmten Alters. Frau X hätte beispielsweise ihren Ehemann zunächst als Vorerben einsetzen und bestimmen können, dass das Kind die Gesellschaftsanteile erst mit Vollendung des 20. Lebensjahres als Nacherbe erhält.</p>
<h4>Fruchtgenussrecht:</h4>
<p>Statt eines unmittelbaren Erwerbs des Geschäftsanteils im Erbweg hätte Frau X den Pflichtteil ihres Kindes etwa durch die Einräumung eines Fruchtgenussrechts absichern und den Geschäftsanteil ihrem Ehemann vererben können. Das Kind erhält dadurch einen Anspruch auf Gewinnbeteiligung, ohne selbst Gesellschafter zu werden, Haftungsrisiken ausgesetzt zu sein oder Verwaltungsrechte ausüben zu müssen.</p>
<h4>Nachfolgeklauseln im Gesellschaftsvertrag:</h4>
<p>Der Gesellschaftsvertrag kann vorsehen, dass im Todesfall eines Gesellschafters zunächst andere Gesellschafter oder bestimmte Personen in die Gesellschafterstellung eintreten oder eine Abfindungslösung greift. Dadurch kann vermieden werden, dass Minderjährige unmittelbar Gesellschafter werden.</p>
<h4>Vinkulierungsklauseln im Gesellschaftsvertrag:</h4>
<p>Gesellschaftsverträge können sogenannte Vinkulierungsklauseln enthalten. Nach § 76 Abs. 2 GmbHG kann die Übertragbarkeit von Geschäftsanteilen gesellschaftsvertraglich eingeschränkt werden, indem deren Übertragung von der Zustimmung der Gesellschaft abhängig gemacht wird. Solche Regelungen dienen insbesondere dazu, die Gesellschafterstruktur zu kontrollieren und unerwünschte Personen vom Eintritt in die Gesellschaft auszuschließen. Gerade im Zusammenhang mit Unternehmensnachfolgen können Vinkulierungsklauseln dazu verwendet werden, die Übertragung von Geschäftsanteilen auf bestimmte Personengruppen zu erleichtern oder von der Zustimmung der übrigen Gesellschafter abhängig zu machen. Wird die Zustimmung zur Anteilsübertragung verweigert, sieht § 77 GmbHG einen gerichtlichen Schutzmechanismus vor. Das Gericht kann die Übertragung dennoch erlauben, wenn die Verweigerung der Zustimmung sachlich nicht gerechtfertigt ist und keine berechtigten Interessen der Gesellschaft oder der übrigen Gesellschafter entgegenstehen.</p>
<h4>Aufgriffsrechte:</h4>
<p>In der Praxis werden im Gesellschaftsvertrag häufig auch sogenannte Aufgriffsrechte vorgesehen. Diese ermöglichen es den verbleibenden Gesellschaftern, im Todesfall eines Gesellschafters dessen Geschäftsanteil zu erwerben. Solche Regelungen können bereits gegenüber der Verlassenschaft geltend gemacht werden und dienen dazu, die Gesellschafterstruktur stabil zu halten.</p>
<h4>Privatstiftung:</h4>
<p>Frau X hätte die GmbH-Anteile zu Lebzeiten einer Privatstiftung widmen oder dieser übertragen können, um eine stabile Struktur zu schaffen. Das Kind könnte diesfalls als Begünstigter eingesetzt werden, ohne unmittelbar Gesellschafterrechte auszuüben.</p>
<h4>Vertretungsregelungen der Geschäftsführung:</h4>
<p>Darüber hinaus kann der Gesellschaftsvertrag klare Regelungen zur Vertretung der Geschäftsführung enthalten. Dadurch bleibt die operative Führung des Unternehmens auch bei einem unerwarteten Todesfall gesichert.</p>
<h3>Fazit: Unternehmensnachfolge frühzeitig planen</h3>
<p>Die Erbschaft durch Minderjährige ist rechtlich beherrschbar, erfordert jedoch sorgfältige Vorsorge. Eine frühzeitige Planung der Unternehmensnachfolge trägt wesentlich dazu bei, die Handlungsfähigkeit der GmbH zu sichern und gleichzeitig die Interessen minderjähriger Erben zu schützen.</p>
<p>Weitere Informationen zur Gestaltung der Unternehmensnachfolge finden Sie in unserem <a href="https://www.raits-bleiziffer.at/unternehmensnachfolge/pflichtteil/">Beitrag zum Pflichtteil bei Unternehmensnachfolge</a>.</p>
<p>Unsere Kanzlei berät regelmäßig Unternehmer und Familienunternehmen zu Fragen der Unternehmensnachfolge, der Vererbung von GmbH-Anteilen und der Gestaltung von Gesellschaftsverträgen. Wir unterstützen Sie dabei, eine maßgeschneiderte und rechtssichere Nachfolgelösung zu entwickeln.</p>
<h3>Häufige Fragen zur Unternehmensnachfolge bei einer GmbH</h3>

		</div>
	</div>
</div></div></div></div><div class="vc_row wpb_row vc_row-fluid"><div class="wpb_column vc_column_container vc_col-sm-12"><div class="vc_column-inner"><div class="wpb_wrapper"><div  class="vc_toggle vc_toggle_default vc_toggle_color_default  vc_toggle_size_md"><div class="vc_toggle_title"><h4>Kann ein Minderjähriger GmbH-Anteile erben?</h4><i class="vc_toggle_icon"></i></div><div class="vc_toggle_content"><p>Nach österreichischem Recht können auch Minderjährige GmbH-Anteile erben. Sie können ihre Gesellschafterrechte jedoch nicht selbst ausüben, sondern müssen durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten werden.</p>
</div></div><div  class="vc_toggle vc_toggle_default vc_toggle_color_default  vc_toggle_size_md"><div class="vc_toggle_title"><h4>Was passiert, wenn mehrere Minderjährige GmbH-Anteile erben?</h4><i class="vc_toggle_icon"></i></div><div class="vc_toggle_content"><p><span class="TextRun SCXW98727800 BCX4" lang="DE-AT" xml:lang="DE-AT" data-contrast="auto"><span class="NormalTextRun SCXW98727800 BCX4">Hinterlässt ein Gesellschafter mehrere Kinder, werden diese in der Regel gemeinsam Erben und bilden zunächst eine Erbengemeinschaft. Die Gesellschafterrechte müssen dann durch die gesetzlichen Vertreter aller minderjährigen Erben wahrgenommen werden, was Entscheidungsprozesse innerhalb der Gesellschaft zusätzlich erschweren kann.</span></span><span class="EOP Selected SCXW98727800 BCX4" data-ccp-props="{&quot;335551550&quot;:6,&quot;335551620&quot;:6}"> </span></p>
</div></div><div  class="vc_toggle vc_toggle_default vc_toggle_color_default  vc_toggle_size_md"><div class="vc_toggle_title"><h4>Können Minderjährige ihre Stimmrechte in einer GmbH selbst ausüben?</h4><i class="vc_toggle_icon"></i></div><div class="vc_toggle_content"><p><span class="TextRun SCXW29426241 BCX4" lang="DE-AT" xml:lang="DE-AT" data-contrast="auto"><span class="NormalTextRun SCXW29426241 BCX4">Nein. Minderjährige können ihre Gesellschafterrechte nicht selbst ausüben. Stimmrechte werden durch den gesetzlichen Vertreter</span><span class="NormalTextRun SCXW29426241 BCX4">, </span><span class="NormalTextRun SCXW29426241 BCX4">in der Regel einen Elternteil</span><span class="NormalTextRun SCXW29426241 BCX4">, </span><span class="NormalTextRun SCXW29426241 BCX4">wahrgenommen.</span> <span class="NormalTextRun SCXW29426241 BCX4">Sofern Beschlüsse erhebliche Auswirkungen auf das Vermögen oder die rechtliche Stellung des Minderjährigen haben, kann zusätzlich eine Genehmigung des Pflegschaftsgerichts erforderlich sein.</span></span><span class="EOP Selected SCXW29426241 BCX4" data-ccp-props="{&quot;335551550&quot;:6,&quot;335551620&quot;:6}"> </span></p>
</div></div><div  class="vc_toggle vc_toggle_default vc_toggle_color_default  vc_toggle_size_md"><div class="vc_toggle_title"><h4>Wann braucht man eine Genehmigung des Pflegschaftsgerichts?</h4><i class="vc_toggle_icon"></i></div><div class="vc_toggle_content"><p><span class="TextRun SCXW211643074 BCX4" lang="DE-AT" xml:lang="DE-AT" data-contrast="auto"><span class="NormalTextRun SCXW211643074 BCX4">Bei wichtigen vermögensrechtlichen Entscheidungen, etwa bei Änderungen des Gesellschaftsvertrags, Kapitalmaßnahmen oder anderen außergewöhnlichen Maßnahmen, die das Vermögen des minderjährigen Gesellschafters betreffen.</span></span><span class="EOP Selected SCXW211643074 BCX4" data-ccp-props="{&quot;335551550&quot;:6,&quot;335551620&quot;:6}"> </span></p>
</div></div><div  class="vc_toggle vc_toggle_default vc_toggle_color_default  vc_toggle_size_md"><div class="vc_toggle_title"><h4>Kann ein Minderjähriger Geschäftsführer einer GmbH sein?</h4><i class="vc_toggle_icon"></i></div><div class="vc_toggle_content"><p><span class="TextRun SCXW261945967 BCX4" lang="DE-AT" xml:lang="DE-AT" data-contrast="auto"><span class="NormalTextRun SCXW261945967 BCX4">Minderjährige können grundsätzlich nicht selbstständig die Funktion eines Geschäftsführers ausüben, da dafür volle Geschäftsfähigkeit erforderlich ist. Geschäftsführer einer GmbH müssen daher in der Regel volljährig sein.</span></span><span class="EOP Selected SCXW261945967 BCX4" data-ccp-props="{&quot;335551550&quot;:6,&quot;335551620&quot;:6}"> </span></p>
</div></div><div  class="vc_toggle vc_toggle_default vc_toggle_color_default  vc_toggle_size_md"><div class="vc_toggle_title"><h4>Können Minderjährige auch Anteile an anderen Gesellschaftsformen erben?</h4><i class="vc_toggle_icon"></i></div><div class="vc_toggle_content"><p><span class="TextRun SCXW194625071 BCX4" lang="DE-AT" xml:lang="DE-AT" data-contrast="auto"><span class="NormalTextRun SCXW194625071 BCX4">Minderjährige können grundsätzlich auch Anteile an anderen Gesellschaftsformen erben. Bei Personengesellschaften wie der OG oder bei einer Komplementärstellung in der KG kann die Übernahme jedoch problematisch sein, da dort eine unbeschränkte Haftung besteht. In solchen Fällen ist eine Genehmigung durch das Pflegschaftsgericht häufig nicht möglich.</span></span><span class="EOP Selected SCXW194625071 BCX4" data-ccp-props="{&quot;335551550&quot;:6,&quot;335551620&quot;:6}"> </span></p>
</div></div></div></div></div></div><div class="vc_row wpb_row vc_row-fluid"><div class="wpb_column vc_column_container vc_col-sm-12"><div class="vc_column-inner"><div class="wpb_wrapper">
	<div class="wpb_text_column wpb_content_element " >
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			<p>Verfasst von <a href="https://www.raits-bleiziffer.at/anwalt/sergej-raits/">Dr. Sergej Raits, LL.M.</a> (RA), Maria Luisa Raits, LL.M. und <a href="https://www.raits-bleiziffer.at/anwalt/dominik-heiss/">Mag. Dominik Heiss</a> (RAA)</p>

		</div>
	</div>
</div></div></div></div>
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			</item>
		<item>
		<title>Immobilienverkauf und Immobilienkauf in Österreich: Steuern, Gebühren und Immobilienertragssteuer</title>
		<link>https://www.raits-bleiziffer.at/miet-und-immobilienrecht/immobilienverkauf-steuern-oesterreich/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Raits Bleiziffer Rechtsanwälte]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 10 Mar 2026 12:40:41 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Der Verkauf einer Immobilie hat nicht nur zivilrechtliche Auswirkungen, sondern führt regelmäßig auch zu steuerlichen und gebührenrechtlichen Konsequenzen. Für Privatpersonen, die eine Liegenschaft verkaufen oder erwerben möchten, sind insbesondere drei Bereiche von zentraler Bedeutung: die Grunderwerbsteuer, die Grundbuchseintragungsgebühr sowie die&#8230;]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Der Verkauf einer Immobilie hat nicht nur zivilrechtliche Auswirkungen, sondern führt regelmäßig auch zu steuerlichen und gebührenrechtlichen Konsequenzen. Für Privatpersonen, die eine Liegenschaft verkaufen oder erwerben möchten, sind insbesondere drei Bereiche von zentraler Bedeutung: <u>die Grunderwerbsteuer</u>, <u>die Grundbuchseintragungsgebühr</u> sowie <u>die Immobilienertragsteuer</u>. Zusätzlich können abhängig von Lage und Art der Liegenschaft <u>Genehmigungspflichten</u> nach den jeweiligen Grundverkehrsgesetzen der Bundesländer bestehen.</p>
<p>Eine unzutreffende steuerliche Einordnung oder eine formell fehlerhafte Vertragsabwicklung kann dazu führen, dass sich die Eigentumsübertragung verzögert, steuerliche Nachforderungen entstehen oder in Einzelfällen sogar finanzstrafrechtliche Risiken auftreten. Umso wichtiger ist es, bereits im Vorfeld zu wissen, welche Kosten und Schritte beim Immobilienverkauf und Immobilienkauf tatsächlich zu berücksichtigen sind.</p>
<h4><strong>Grunderwerbsteuer beim Immobilienkauf</strong></h4>
<p>Beim Erwerb einer Immobilie fällt grundsätzlich Grunderwerbsteuer an. Steuerpflichtig ist bereits der Abschluss eines Kaufvertrages oder eines vergleichbaren Rechtsgeschäfts, das einen Anspruch auf Übereignung eines Grundstücks begründet. Eine <u>Eintragung im Grundbuch</u> ist für die Entstehung der Steuerpflicht noch <u>nicht</u> erforderlich.</p>
<p>Der allgemeine Steuersatz beträgt 3,5 Prozent der Gegenleistung. In der Praxis entspricht die Gegenleistung in den meisten Fällen dem vereinbarten Kaufpreis der Immobilie. Allerdings kann sich der Steuersatz ändern, wenn ein Grundstück unentgeltlich oder teilweise unentgeltlich übertragen wird, etwa <u>innerhalb der Familie</u>.</p>
<p>In solchen Fällen gilt ein begünstigter Stufentarif. Für die <u>ersten EUR 250.000,00</u> beträgt die Steuer <strong>0,5 Prozent</strong>, für die <u>nächsten EUR 150.000,00</u> <strong>2 Prozent</strong> und für <u>darüber hinausgehende Beträge</u> <strong>3,5 Prozent</strong>. Diese Begünstigung gilt jedoch nur für bestimmte Angehörige.</p>
<p>Zur sogenannten Gegenleistung zählen neben dem Kaufpreis auch übernommene Darlehensverbindlichkeiten oder sonstige Leistungen, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Erwerb stehen. Maßgeblich ist stets eine wirtschaftliche Gesamtbetrachtung des Vorgangs.</p>
<p>In der Praxis wird die Grunderwerbsteuer im Rahmen der Vertragsabwicklung meist vom Rechtsanwalt oder Notar selbst berechnet und an das Finanzamt abgeführt. Erst wenn die Steuer ordnungsgemäß entrichtet wurde, kann die Eigentumseintragung im Grundbuch durchgeführt werden.</p>
<h4><strong>Eigentumserwerb und Grundbuch</strong></h4>
<p>Auch wenn der Kaufvertrag bereits unterzeichnet wurde, entsteht Eigentum an einer Immobilie in Österreich erst mit der Eintragung im Grundbuch. Der Kaufvertrag begründet zunächst lediglich den Anspruch auf Übertragung des Eigentums.</p>
<p>Für die Eintragung des Eigentumsrechts fällt grundsätzlich eine <u>Grundbuchseintragungsgebühr von 1,1 Prozent</u> an. Bemessungsgrundlage ist in entgeltlichen Fällen üblicherweise der Kaufpreis der Immobilie.</p>
<p>Der Gesetzgeber hat außerdem eine <u>befristete Gebührenbefreiung</u> für bestimmte Wohnraumerwerbe vorgesehen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Eintragungsgebühr für das Eigentumsrecht sowie für bestimmte Pfandrechte bis Mitte 2026 entfallen. Voraussetzung ist insbesondere, dass der Erwerb der Befriedigung eines <u>dringenden Wohnbedürfnisses</u> dient und tatsächlich <u>ein Hauptwohnsitz</u> begründet wird.</p>
<p>Formale Fehler bei den Grundbuchsanträgen können zu Verzögerungen oder sogar zur Abweisung führen. Ohne ordnungsgemäße Eintragung im Grundbuch kommt ein Eigentumserwerb rechtlich nicht zustande.</p>
<h4><strong>Immobilienertragsteuer beim Verkauf</strong></h4>
<p>Für Verkäufer ist vor allem die Immobilienertragsteuer relevant. Private Grundstücksverkäufe unterliegen grundsätzlich der Einkommensteuer. Der Steuersatz beträgt <u>30 Prozent</u>.</p>
<p>Besteuert wird der Gewinn aus dem Verkauf, also die Differenz zwischen dem Verkaufserlös und den Anschaffungskosten der Immobilie. Zu den Anschaffungskosten zählen insbesondere der ursprüngliche Kaufpreis, bestimmte Nebenkosten des Erwerbs sowie nachträgliche Herstellungsaufwendungen.</p>
<p>Bei „sehr alten“ Grundstücken gelten besondere pauschale Regelungen. Als sogenannte Altgrundstücke werden Immobilien bezeichnet, die bereits vor dem 31. März 2002 angeschafft wurden und daher ursprünglich nicht der später eingeführten Immobilienertragsteuer unterlagen.</p>
<p>Für solche Altgrundstücke sieht das Steuerrecht eine vereinfachte pauschale Berechnung der Anschaffungskosten vor. Diese werden grundsätzlich pauschal mit 86 Prozent des Verkaufserlöses angesetzt. Dadurch gelten pauschal 14 Prozent des Verkaufserlöses als steuerpflichtiger Gewinn.</p>
<p>Auf diesen Gewinn wird anschließend die Immobilienertragsteuer von 30 Prozent angewendet. Effektiv ergibt sich dadurch in vielen Fällen eine Steuerbelastung von 4,2 Prozent des gesamten Verkaufserlöses.</p>
<h4><strong>Hauptwohnsitzbefreiung</strong></h4>
<p>Eine wichtige Ausnahme ist die sogenannte <strong>Hauptwohnsitzbefreiung</strong>. Unter bestimmten Voraussetzungen bleibt der Verkauf einer Immobilie hinsichtlich der Immobilienertragssteuer steuerfrei.</p>
<p>Voraussetzung ist entweder, dass die Immobilie <u>ab der Anschaffung</u> oder <u>Herstellung mindestens zwei Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz</u> gedient hat, oder dass sie <u>innerhalb der letzten zehn Jahre</u> <strong>vor</strong> dem Verkauf <u>mindestens fünf Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz</u> genutzt wurde.</p>
<p>In beiden Fällen gilt zusätzlich, dass der Hauptwohnsitz im Zusammenhang mit dem Verkauf <strong>tatsächlich aufgegeben</strong> werden muss.</p>
<p>Auch die Immobilienertragsteuer wird im Regelfall im Zuge der Vertragsabwicklung vom Rechtsanwalt oder Notar berechnet und abgeführt.</p>
<h4><strong>Grundverkehrsrechtliche Genehmigungen</strong></h4>
<p>Neben steuerlichen Fragen können beim Immobilienverkauf auch grundverkehrsrechtliche Genehmigungen erforderlich sein. Die entsprechenden Regelungen werden von den Bundesländern erlassen und können daher regional unterschiedlich sein.</p>
<p>Genehmigungspflichten bestehen insbesondere beim Erwerb land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke oder beim Erwerb durch ausländische Personen oder Gesellschaften.</p>
<p>Handelt es sich hingegen um keine land- oder forstwirtschaftliche Liegenschaft, ist in vielen Fällen eine sogenannte <u>Negativbescheinigung</u> der Grundverkehrsbehörde erforderlich. Mit dieser bestätigt die zuständige Behörde, dass für den konkreten Erwerbsvorgang keine Genehmigung nach dem Grundverkehrsgesetz notwendig ist. Ohne diese Bestätigung kann die Eintragung im Grundbuch ebenfalls verzögert werden.</p>
<h4><strong>Rechtssichere Abwicklung beim Immobilienkauf und Immobilienverkauf</strong></h4>
<p>Der Kauf oder Verkauf einer Immobilie umfasst daher nicht nur die Vertragsunterzeichnung, sondern auch eine Reihe rechtlicher und steuerlicher Schritte. Dazu gehören insbesondere die korrekte steuerliche Selbstberechnung, die Einbringung der Grundbuchsanträge sowie die Einholung grundverkehrsrechtlicher Bestätigungen.</p>
<p>Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung im Bereich des <a href="https://www.raits-bleiziffer.at/kompetenzen/miet-und-immobilienrecht/">Miet- und Immobilienrechts</a> unterstützen wir Sie gerne bei der gesamten rechtlichen Abwicklung Ihres Immobilienkaufs oder Immobilienverkaufs. Wir übernehmen für Sie insbesondere die Vertragserrichtung, die steuerliche Selbstberechnung, die grundbücherliche Durchführung sowie die Einholung erforderlicher Genehmigungen oder Negativbestätigungen bei den zuständigen Behörden.</p>
<p>Eine professionelle rechtliche Begleitung stellt sicher, dass die Transaktion rechtssicher, effizient und unter Einhaltung aller steuerlichen sowie grundverkehrsrechtlichen Vorgaben abgewickelt wird.</p>
<p>Verfasst von <a href="https://www.raits-bleiziffer.at/anwalt/paul-wieser/">Mag. Paul Wieser, LL.M</a>. (RA) und <a href="https://www.raits-bleiziffer.at/anwalt/dominik-heiss/">Mag. Dominik Heiss</a> (RAA)</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Testament &#8211; rechtzeitig vorsorgen und selbstbestimmt entscheiden</title>
		<link>https://www.raits-bleiziffer.at/vorsorge/vorsorgevollmacht-patientenverfuegung-und-testament/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Raits Bleiziffer Rechtsanwälte]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 03 Mar 2026 12:44:35 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Vorsorge]]></category>
		<category><![CDATA[Erbrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Patientenverfügung]]></category>
		<category><![CDATA[Selbstbestimmung]]></category>
		<category><![CDATA[Testament]]></category>
		<category><![CDATA[Vorsorgevollmacht]]></category>
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					<description><![CDATA[Verantwortung zu übernehmen bedeutet auch, für jene Situationen vorzusorgen, in denen man aufgrund von Krankheit, Unfall oder altersbedingter Beeinträchtigung nicht mehr in der Lage ist, die eigenen Angelegenheiten selbst zu regeln. Wer eine solche Vorsorge unterlässt, riskiert nicht nur den&#8230;]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Verantwortung zu übernehmen bedeutet auch, für jene Situationen vorzusorgen, in denen man aufgrund von Krankheit, Unfall oder altersbedingter Beeinträchtigung nicht mehr in der Lage ist, die eigenen Angelegenheiten selbst zu regeln. Wer eine solche Vorsorge unterlässt, riskiert nicht nur den Verlust der eigenen Selbstbestimmung, sondern belastet im Ernstfall auch nahe Angehörige mit schwierigen Entscheidungsfragen.</p>
<p>Es ist daher von enormer Bedeutung, frühzeitig und in guter Voraussicht zu handeln und die zentralen Instrumente der Vorsorge zu nutzen: <u>Die Patientenverfügung</u>, <u>die Vorsorgevollmacht</u> und <u>das Testament</u>. Jedes dieser Instrumente erfüllt eine eigenständige Funktion. Zusammengenommen ermöglichen sie ein strukturiertes und gut durchdachtes Vorsorgekonzept, das persönliche Wünsche wahrt und gleichzeitig rechtliche Sicherheit schafft.</p>
<h4><strong>Die Patientenverfügung in Österreich</strong></h4>
<p>Die Patientenverfügung ist eine höchstpersönliche Willenserklärung, mit der eine Person im Voraus festlegt, welche medizinischen Behandlungen sie ablehnt. Sie wird dann relevant, wenn im Zeitpunkt der Behandlung keine Entscheidungsfähigkeit mehr besteht. Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass bestimmte medizinische Maßnahmen auch dann unterbleiben, wenn eine eigene Willensäußerung nicht mehr möglich ist. Das Selbstbestimmungsrecht bleibt dadurch gewahrt.</p>
<p>Unter medizinische Behandlungen fallen sämtliche Maßnahmen, die einer ärztlichen Anordnung bedürfen. Dazu zählen therapeutische Eingriffe, diagnostische Untersuchungen, schmerzlindernde Therapien, Transfusionen, Transplantationen, die Verabreichung von Medikamenten sowie das Setzen von Ernährungssonden. Nicht Gegenstand einer Patientenverfügung sind hingegen reine Pflegemaßnahmen oder der Wunsch nach aktiver Sterbehilfe. Eine „händische“ Versorgung mit Nahrung und Flüssigkeit kann daher nicht wirksam abgelehnt werden.</p>
<p><u>Voraussetzung</u> für jede Patientenverfügung ist, dass die verfügende Person im Zeitpunkt der Errichtung entscheidungsfähig ist.</p>
<p>Das Gesetz unterscheidet zwischen einer <u>verbindlichen</u> und einer <u>beachtlichen</u> <u>Patientenverfügung</u>. Die <u>verbindliche Patientenverfügung</u> ist für Ärztinnen und Ärzte sowie das Behandlungsteam bindend. Die abgelehnten medizinischen Maßnahmen müssen konkret und eindeutig beschrieben sein; allgemeine oder pauschale Formulierungen reichen nicht aus. Darüber hinaus muss erkennbar sein, dass die betroffene Person die gesundheitlichen Folgen ihrer Entscheidung einschätzen konnte.</p>
<p>Vor der Errichtung ist eine umfassende ärztliche Aufklärung erforderlich. Zusätzlich muss die Patientenverfügung schriftlich unter Angabe des Datums vor einem Rechtsanwalt, Notar oder einem rechtskundigen Mitarbeiter eines Erwachsenenschutzvereins errichtet werden. Dabei erfolgt eine Belehrung über die rechtlichen Folgen sowie über die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs.</p>
<p>Die verbindliche Patientenverfügung gilt grundsätzlich für <u>acht Jahre</u>, sofern keine kürzere Frist festgelegt wird. Nach erneuter ärztlicher Aufklärung kann sie verlängert werden. Wird die betroffene Person innerhalb dieses Zeitraums entscheidungsunfähig, bleibt die Verfügung weiterhin wirksam. Eine Registrierung im Patientenverfügungsregister ist möglich und empfehlenswert, da sie die Auffindbarkeit im Ernstfall erleichtert. Darüber hinaus wird sie künftig über die elektronische Gesundheitsakte von jeder angemeldeten Person selbst hochgeladen und abgerufen werden können, sobald die technischen Voraussetzungen dafür geschaffen sind.</p>
<p>Erfüllt eine Patientenverfügung nicht sämtliche formellen Anforderungen, bleibt sie dennoch rechtlich relevant. Als beachtliche Patientenverfügung stellt sie ein wesentliches Indiz für den mutmaßlichen Patientenwillen dar. Je näher sie den gesetzlichen Vorgaben entspricht, desto stärker ist ihr Gewicht bei medizinischen Entscheidungen. Auch mündliche Erklärungen können in diesem Zusammenhang Bedeutung erlangen.</p>
<h4><strong>Die Vorsorgevollmacht in Österreich</strong></h4>
<p>Die Vorsorgevollmacht ist eine besondere Form der Vollmacht, die erst mit Eintritt des Vorsorgefalls, also dem Verlust der Entscheidungsfähigkeit, wirksam werden soll. Sie dient dazu, eine gerichtliche Erwachsenenvertretung möglichst zu vermeiden und die eigene Selbstbestimmung auch im Zustand der Entscheidungsunfähigkeit aufrechtzuerhalten.</p>
<p>Der Vollmachtgeber muss im Zeitpunkt der Errichtung umfassend entscheidungsfähig sein. Bestehen Zweifel daran, kann ein ärztliches Zeugnis erforderlich sein.</p>
<p>Die Vorsorgevollmacht kann sich auf <u>einzelne Angelegenheiten</u> oder <u>bestimmte Arten von Angelegenheiten</u> beziehen. Typische Regelungsbereiche sind die Vertretung vor Behörden und Gerichten, Aufenthalts- und Wohnungsangelegenheiten, Gesundheitsangelegenheiten sowie Vermögensangelegenheiten. Die zu regelnden Angelegenheiten müssen möglichst konkret und bestimmt festgelegt werden.</p>
<p>Für besonders sensible Bereiche, wie die Einwilligung in medizinische Behandlungen, dauerhafte Änderungen des Wohnortes oder außergewöhnliche Vermögensdispositionen, gelten erhöhte Anforderungen an Form und Inhalt.</p>
<p>Die Errichtung erfolgt höchstpersönlich und schriftlich vor einem Rechtsanwalt, Notar oder Erwachsenenschutzverein. Der Vollmachtgeber wird über die Rechtsfolgen, die Gestaltungsmöglichkeiten sowie die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs belehrt; diese Belehrung wird in der Urkunde dokumentiert.</p>
<p>Sowohl die Vorsorgevollmacht als auch der Eintritt des Vorsorgefalls müssen im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) eingetragen werden. Diese Registrierung ist Voraussetzung für die Wirksamkeit. Der Eintritt des Vorsorgefalls, in der Regel der Verlust der Entscheidungsfähigkeit, ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Solange Entscheidungsfähigkeit besteht, kann die Vorsorgevollmacht jederzeit widerrufen werden.</p>
<h4><strong>Das Testament in Österreich</strong></h4>
<p>Während Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht Vorsorge für den Fall der Entscheidungsunfähigkeit zu Lebzeiten treffen, regelt das Testament die Vermögensnachfolge nach dem Tod.</p>
<p>Um über die Erbfolge verbindlich zu bestimmen, bedarf es einer letztwilligen Verfügung. Ohne ein Testament tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Wer individuelle Regelungen treffen oder von der gesetzlichen Erbfolge abweichen möchte, sollte daher ein Testament errichten.</p>
<p>Ein Testament kann eigenhändig errichtet werden, indem es vollständig handschriftlich verfasst und unterschrieben wird. Alternativ besteht die Möglichkeit eines fremdhändigen Testaments unter Mitwirkung von drei Zeugen. Die größte Rechtssicherheit bietet die Errichtung vor einem Rechtsanwalt oder Notar.</p>
<p>Zur Sicherstellung der Auffindbarkeit kann das Testament im Österreichischen Zentralen Testamentsregister (ÖZTR) registriert werden. Dadurch wird gewährleistet, dass es im Verlassenschaftsverfahren berücksichtigt wird.</p>
<h4><strong>Unsere Unterstützung bei Ihrer Vorsorge</strong></h4>
<p>Die Errichtung einer Patientenverfügung, einer Vorsorgevollmacht oder eines Testaments erfordert besondere Sorgfalt und präzise Formulierungen. Formfehler oder unklare Bestimmungen können im Ernstfall erhebliche Unsicherheiten oder sogar die Unwirksamkeit einzelner Regelungen zur Folge haben.</p>
<p>Gerne unterstützen wir Sie bei der Erstellung maßgeschneiderter und rechtssicherer Vorsorgedokumente. In einem persönlichen Beratungsgespräch beleuchten wir Ihre individuelle Lebenssituation, klären Ihre Zielsetzungen und entwickeln eine Lösung, die sowohl Ihren persönlichen Vorstellungen als auch den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Selbstverständlich übernehmen wir auch die erforderlichen Registrierungen.</p>
<p>Eine durchdachte rechtliche Vorsorge schafft Klarheit, Sicherheit und Selbstbestimmung. Wir begleiten Sie dabei kompetent und verlässlich.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Verfasst von <a href="https://www.raits-bleiziffer.at/anwalt/sergej-raits/">Dr. Sergej Raits</a> (RA) und <a href="https://www.raits-bleiziffer.at/anwalt/dominik-heiss/">Mag. Dominik Heis</a><a href="https://www.raits-bleiziffer.at/anwalt/dominik-heiss/">s</a> (RAA)</p>
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			</item>
		<item>
		<title>OGH: Beschlussanfechtung in der GmbH &#038; Co KG erfordert Beteiligung aller Gesellschafter</title>
		<link>https://www.raits-bleiziffer.at/unternehmens-und-gesellschaftsrecht/ogh-beschlussanfechtung-in-der-gmbh-co-kgerfordert-beteiligung-aller-gesellschafter/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Raits Bleiziffer Rechtsanwälte]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 24 Feb 2026 12:25:16 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Unternehmens- und Gesellschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Beschlussanfechtung]]></category>
		<category><![CDATA[Einheitliche Streitpartei]]></category>
		<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[GmbH und Co. KG]]></category>
		<category><![CDATA[Personengesellschaften]]></category>
		<category><![CDATA[Unternehmensrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[Mit der Entscheidung OGH 6 Ob 29/24v (13.08.2025) hat der Oberste Gerichtshof eine zentrale Frage des Personengesellschaftsrechts klargestellt: Bei Klagen auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses müssen sämtliche Gesellschafter entweder auf Kläger- oder Beklagtenseite beteiligt sein. Ausgangspunkt des Verfahrens Mehrere&#8230;]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Mit der Entscheidung <strong>OGH 6 Ob 29/24v (13.08.2025)</strong> hat der Oberste Gerichtshof eine zentrale Frage des Personengesellschaftsrechts klargestellt:</p>
<p>Bei Klagen auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses müssen <strong>sämtliche Gesellschafter</strong> entweder auf Kläger- oder Beklagtenseite beteiligt sein.</p>
<h4><strong>Ausgangspunkt des Verfahrens</strong></h4>
<p>Mehrere Kommanditisten einer GmbH &amp; Co KG begehrten die Feststellung, dass in einer Gesellschafterversammlung gefasste Beschlüsse unwirksam seien. Sie klagten &#8211; gestützt auf eine gesellschaftsvertragliche Regelung &#8211; ausschließlich die Gesellschaft. Die beklagte Partei wandte ein, dass nicht alle Gesellschafter am Verfahren beteiligt seien und daher kein rechtliches Interesse an der Feststellung bestehe.</p>
<h4><strong>Entscheidung des OGH &#8211; Beschlussanfechtung</strong></h4>
<ul>
<li>Bei Personengesellschaften müssen Feststellungsklagen aus dem Gesellschaftsverhältnis <strong>alle Gesellschafter</strong> auf Kläger- oder Beklagtenseite erfassen.</li>
<li>Die Gesellschafter bilden eine <strong>einheitliche Streitpartei</strong>, da das Urteil sonst keine Rechtskraft gegenüber nicht beteiligten Gesellschaftern entfalten würde.</li>
<li>Nur so kann die <strong>Friedensfunktion</strong> eines Feststellungsurteils gewährleistet und widersprüchliche Entscheidungen vermieden werden.</li>
<li>Eine gesellschaftsvertragliche Regelung, wonach ausschließlich die Gesellschaft zu klagen ist, kann daran <strong>nichts ändern</strong>.</li>
<li>Eine vertragliche Erweiterung der Rechtskraftwirkung auf nicht beteiligte Gesellschafter ist <strong>unzulässig</strong>.</li>
<li>Der OGH lehnte zudem eine Übertragung des <strong>Beschlussanfechtungsmodells</strong> aus dem GmbH- und Aktienrecht auf Personengesellschaften ab &#8211; keine Regelungslücke wie bei Kapitalgesellschaften mit anonymen Aktionären.</li>
</ul>
<h4><strong>Fazit</strong></h4>
<p>Die Entscheidung stärkt Rechtssicherheit und verhindert divergierende Urteile innerhalb einer Personengesellschaft. Wer Gesellschafterbeschlüsse anfechten will, muss sicherstellen, dass <strong>alle Gesellschafter in das Verfahren einbezogen werden</strong>.</p>
<p>Verfasst von <a href="https://www.raits-bleiziffer.at/anwalt/sergej-raits/">Dr. Sergej Raits</a> (RA) und <a href="https://www.raits-bleiziffer.at/anwalt/dominik-heiss/">Mag. Dominik Heiss</a> (RAA)</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Pflichtteil bei Unternehmensnachfolge: Risiken, Pflichtteilsverzicht &#038; Planung 2026</title>
		<link>https://www.raits-bleiziffer.at/unternehmensnachfolge/pflichtteil/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Raits Bleiziffer Rechtsanwälte]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 19 Feb 2026 13:34:23 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Unternehmensnachfolge]]></category>
		<category><![CDATA[Erbrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Konflikte]]></category>
		<category><![CDATA[Pflichtteil]]></category>
		<category><![CDATA[Pflichtteilsverzicht]]></category>
		<category><![CDATA[Risiken]]></category>
		<category><![CDATA[unternehmensnachfolge]]></category>
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					<description><![CDATA[Pflichtteilsansprüche zählen in der Praxis zu den größten Risikofaktoren bei der familieninternen Unternehmensnachfolge in Österreich &#8211; oftmals mit gravierenderen Auswirkungen. Pflichtteilsberechtigt sind insbesondere Kinder, Ehegatten und eingetragene Partner. Ihnen steht ein Geldanspruch in Höhe der Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils zu,&#8230;]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pflichtteilsansprüche zählen in der Praxis zu den größten Risikofaktoren bei der familieninternen <a href="https://www.raits-bleiziffer.at/kompetenzen/unternehmensnachfolge/">Unternehmensnachfolge</a> in Österreich &#8211; oftmals mit gravierenderen Auswirkungen. Pflichtteilsberechtigt sind insbesondere Kinder, Ehegatten und eingetragene Partner. Ihnen steht ein Geldanspruch in Höhe der Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils zu, der grundsätzlich zeitnah zu erfüllen ist. Besteht der Nachlass überwiegend aus Unternehmenswerten, entsteht für den übernehmenden Nachfolger häufig erheblicher Liquiditätsdruck. Zur Auszahlung weichender Erben müssen nicht selten Kredite aufgenommen, Beteiligungen verwässert oder Betriebsteile veräußert werden &#8211; mit dem Risiko, dass die wirtschaftliche Stabilität oder sogar der Fortbestand des Familienunternehmens gefährdet wird.</p>
<h4>Konfliktsituationen</h4>
<p>Besonders konfliktträchtig ist die Situation gegenüber weichenden Erben, etwa Geschwistern des Nachfolgenden. Sie sind nicht am Betrieb beteiligt, können jedoch Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsansprüche in Geld geltend machen. Deren Höhe richtet sich nach dem Unternehmenswert zum Todeszeitpunkt. Die Bewertung erfolgt je nach Einzelfall anhand von Ertragswert-, Substanzwert- oder Mischverfahren unter Berücksichtigung von Zukunftsprognosen, stillen Reserven sowie immateriellen Werten wie Marke, Kundenstamm oder Know-how. Gerade an dieser Stelle entstehen häufig Streitigkeiten: Eine hohe Bewertung kann zu erheblichen Ausgleichszahlungen führen und den Nachfolger zur Fremdfinanzierung oder zum Ver-kauf von Vermögenswerten zwingen. In der Praxis empfiehlt es sich daher, frühzeitig Bewertungsklauseln, verbindliche Gutachten oder Schiedsgutachterregelungen vertraglich vorzusehen, um spätere gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.</p>
<h4>Möglichkeiten zur Nachfolgeplanung</h4>
<p>Eine rechtzeitige und strukturierte Nachfolgeplanung ist entscheidend, um Pflichtteilsrisiken zu minimieren. Als effektivstes Instrument gilt der notariell beurkundete Pflichtteilsverzicht zu Lebzeiten, regelmäßig gegen Abfindung oder andere Vermögenszuwendungen. Er schafft Rechtssicherheit und verhindert existenzgefährdende Liquiditätsbelastungen im Todesfall. Ergänzend kommt die vorweggenommene Erbfolge in Betracht, bei der Unternehmensanteile bereits zu Lebzeiten übertragen werden. Dabei sind jedoch die Regeln zur Pflichtteilsergänzung zu beachten, da bestimmte Schenkungen innerhalb des relevanten Zeitraums bei der Pflichtteilsberechnung berücksichtigt werden können. Erfolgreiche Nachfolgemodelle kombinieren häufig Pflichtteilsverzichtsverträge, letztwillige Verfügungen, Schenkungsverträge und gesellschaftsrechtliche Regelungen &#8211; etwa Familiengesellschaften mit Nachfolge-, Abfindungs- und Rückfallklauseln, um den Bestand des Familienunternehmens langfristig abzusichern.</p>
<p>Zudem ist eine Stundung des Pflichtteils ist möglich, wenn die sofortige Zahlung den Erben unzumutbar hart trifft und den Fortbestand des Unternehmens gefährden würde; sie kann letztwillig angeordnet oder gerichtlich bewilligt werden. Darüber hinaus kann bei einem langjährigen Abbruch des familiären Kontakts eine Pflichtteilsminderung in Betracht kommen, sofern den Erblasser daran kein Verschulden trifft. Diese Instrumente können Belastungen abfedern, ersetzen jedoch keine vorausschauende Planung.</p>
<h4>Fazit</h4>
<p>Die Unternehmensnachfolge in Österreich erfordert ein abgestimmtes Zusammenspiel von Erbrecht, Stiftungs- und Unternehmensrecht, Familienrecht, Steuerrecht und betriebswirtschaftlichen Überlegungen. Ohne frühzeitige Vorsorge drohen erhebliche finanzielle Belastungen oder im Extremfall die Zerschlagung des Unternehmens durch Pflichtteilsansprüche. Eine rechtzeitig entwickelte Nachfolgestrategie schafft hingegen Planungssicherheit und schützt das Lebenswerk des Unternehmers.</p>
<p>Gerne unterstützen wir Sie dabei, eine maßgeschneiderte und rechtssichere Nachfolgelösung zu entwickeln. Durch vorausschauende Gestaltung, klare Bewertungsmechanismen und abgestimmte vertragliche Regelungen lassen sich Pflichtteilsrisiken reduzieren und der Fortbestand Ihres Unternehmens nachhaltig sichern.</p>
<p>Verfasst von <a href="https://www.raits-bleiziffer.at/anwalt/sergej-raits/">Dr. Sergej Raits</a> (RA) und <a href="https://www.raits-bleiziffer.at/anwalt/dominik-heiss/">Mag. Dominik Heiss</a> (RAA)</p>
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